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Sonntag, 29.03.2026 - Jahrgang 18 - www.daz-augsburg.de

... AUSGELEUCHTET

Was ist der „Gebäudetyp E“?

Die Kosten für Wohnraum steigen seit Jahren konti­nu­ierlich. Eine mögliche Stell­schraube zur Dämpfung dieser Entwicklung liegt in der Reduzierung der Baukosten. Nach Ansicht von Politik und Fachwelt werden diese jedoch durch ein zunehmend komplexeres Regelwerk über die Maßen in die Höhe getrieben. Seit 2022 wird daher mit dem „Gebäudetyp E“ ein Gegen­entwurf zum stark regu­lierten Standard­bau diskutiert. Dies wirft die Frage auf:

Was ist der „Gebäudetyp E“?

Ausgeleuchtet:

Der „Gebäudetyp E“ ist keine neue Gebäude­klasse, sondern ein Konzept:

Durch bewusste Ab­weichungen von beste­henden Normen und Standards sollen Bau­projekte kosten­günstiger und schneller realisiert sowie innovative Lösungen ermöglicht werden.



En détail:

Deutschland verfügt über ein dichtes Geflecht an Bau­vor­schriften. Diese sichern zwar Qualität und Sicher­heit, tragen jedoch zugleich dazu bei, Bauen teuer zu machen und Inno­vationen zu erschweren. Der „Gebäudetyp E“ soll hier ansetzen: Mehr Flexi­bilität, bezahl­barer Wohnraum und Raum für neue Bauideen sind die erklärten Ziele.

Derzeit handelt es sich beim „Gebäude­typ E“ jedoch vor allem um ein Schlagwort – eine Idee ohne klare rechtliche Kontur. Eine verbind­liche Defini­tion existiert nicht. Selbst die Bedeutung des Buch­stabens „E“ bleibt unein­heitlich: Mal steht er für „einfach“, mal für „experimentell“.

Ob sich mit diesem Ansatz tatsächlich spürbare Kosten­ein­sparungen erzielen lassen, ist kritisch zu hinterfragen.

Kein einheitliches Recht

Bislang fehlt ein einheitliche rechtliche Grundlage für den „Gebäudetyp E“. Weder in Gesetzen, Bau­ordnungen noch in DIN-Normen findet sich eine Legal­definition oder ein klar umrissenes tech­nisches Regelwerk. Das Konzept basiert vielmehr auf einer flexib­leren Auslegung der „allgemein aner­kannten Regeln der Technik“.

Gerade hier liegt jedoch eine zentrale Heraus­forderung: Für Bauherren und Planer ist ent­scheidend, welche tech­nischen Standards durch das öffent­liche Baurecht zwingend vorgegeben sind und in welchen Bereichen vertrag­liche Ab­weichungen überhaupt möglich sind.

Schwierigkeiten, von anerkannten Regeln der Bautechnik abzuweichen

Im Kern zielt der „Gebäudetyp E“ darauf ab, von etab­lierten techni­schen Standards abzu­weichen, um Kosten zu senken. In der Praxis erweist sich dies jedoch als schwierig.

Die „anerkannten Regeln der Technik“ sind weder zentral kodi­fi­ziert noch voll­ständig trans­parent zugänglich. Gleichwohl bilden sie den Maßstab, an dem Gerichte Bau­leistungen im Streitfall messen. Abwei­chungen können daher schnell als Mangel gewertet werden – es sei denn, sie wurden aus­drücklich vereinbart und fachlich nach­voll­ziehbar begründet.

Grundsätzlich kann ein privater Bauherr zwar ein Bauwerk be­auf­tragen, das von diesen Regeln abweicht. Voraus­setzung ist jedoch, dass die Errichtung und Nutzung nicht gegen zwingende Vorgaben der Baye­rischen Bau­ordnung (BayBO) sowie die dort in Bezug genommenen „einge­führten tech­ni­schen Be­stimmungen“ (ETB, insbe­sondere DIN-Normen) verstoßen.

Abweichungen sind nach Art. 63 BayBO zwar möglich, jedoch nur unter strengen Voraus­setzungen: Die grund­legenden öffent­lich-recht­lichen Schutz­ziele – etwa Stand­sicher­heit, Brandschutz, Gesundheit, Hygiene, Umwelt- und Klimaschutz sowie Schall­schutz – müssen in gleichem Maße erfüllt werden wie bei Ein­haltung der Normen. Zudem bedarf es einer behörd­lichen Genehmigung.

Risiken für die Vertragspartner

Die Umsetzung „einfacher“ oder „experi­men­teller“ Bau­ansätze ist mit erheb­lichen recht­lichen und prak­tischen Risiken verbunden. Planer und ausführende Unter­nehmen sind ver­pflichtet, Bauherren umfassend darüber aufzu­klären, welche Standards reduziert oder verändert werden.

Unklare oder unvollständige Verein­barungen bergen Konflikt­potenzial: Kommt es zu Schäden oder wird die Bau­leistung als mangel­haft bewertet, drohen recht­liche Aus­einander­setzungen. Bauherren wiederum stehen vor der Abwägung, ob sie mögliche Ein­sparungen gegen Komfort­einbußen und Unsicher­heiten ein­tauschen möchten.

Unbekanntes Einsparpotenzial

Belastbare Zahlen zum tatsächlichen Einspar­potenzial des „Gebäudetyps E“ liegen bislang nicht vor. Weder aus der Politik noch von Archi­tekten- oder Ingenieur­kammern exi­stieren verläss­liche, prozen­tual bezifferte Er­wartungen hin­sichtlich möglicher Bau­kosten­senkungen.

Zudem stehen viele Bau­anforde­rungen nicht zur Dis­position: Tragende Bauteile müssen stand­sicher sein, Brand­schutz ist zwingend einzu­halten, Fenster­flächen unter­liegen Mindest­größen. Das Gebäude­energie­gesetz (GEG) begrenzt den Energie­verbrauch und definiert so Mindest­standards für Dämmung und Verglasung. Auch Umwelt- und Gesund­heitsan­forde­rungen an Baustoffe sind ver­bindlich. Ein­sparungen beim Schallschutz sind in der Regel nur innerhalb der eigenen Wohnung möglich.

Die Spielräume beschränken sich damit vor allem auf Aus­stattung und Komfort – und sind gemessen an den Gesamt­kosten eher begrenzt.

Infografik: DAZ

Hinzu kommt: Ein­spa­rungen bei den Bau­kosten wirken sich nur ge­dämpft auf den End­preis aus. Diese machen bei einer typi­schen Neu­bau­wohnung ledig­lich rund 40 Pro­zent des Kauf­preises aus. Der übrige Anteil ent­fällt auf Grund­stück, Bau­neben­kosten, Ver­trieb, Gewinn des Bau­trä­gers sowie Trans­aktions­kosten wie Notar, Grund­buch und Grund­erwerb­steuer.

Selbst eine ambitionierte Reduktion der Baukosten um zehn Prozent würde den Gesamt­preis daher nur um etwa vier Prozent senken.

Fazit

Der „Gebäudetyp E“ ist ein interes­santer Ansatz, um Bau­prozesse flexibler und poten­ziell effi­zienter zu gestalten. Er verspricht jedoch keine grund­legende Senkung der Gesamt­kosten, sondern eröffnet vor allem die Möglich­keit, Standards stärker an tat­säch­lichen Nutzer­be­dürf­nissen aus­zu­richten.

Dem stehen jedoch erhebliche Heraus­for­de­rungen gegenüber: recht­liche Unsicher­heiten, die Abhängig­keit von nicht eindeutig defi­nierten tech­nischen Regeln sowie die Not­wendig­keit präziser ver­trag­licher Ver­ein­barungen. Die praktische Umsetzung bleibt damit komplex und an­spruchsvoll.



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