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Mittwoch, 09.07.2025 - Jahrgang 17 - www.daz-augsburg.de

Polizeireport

„Handlungsstörer“: Welche Kosten auf Martin Sellner zukommen

Viele Autofahrer haben es schon erlebt: Zusätzlich zum Bußgeld berechnet die Verwaltungsbehörde Gebühren und Auslagen für ihr Tätigwerden. Ähnliches droht auch dem Aktivisten und Autor Martin Sellner, den die Stadt Augsburg per Bescheid mit einem Betretungsverbot für das Stadtgebiet belegt hatte.

Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich allerdings. Bei Bußgeldverfahren ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) maßgeblich. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldbuße: Sie beträgt fünf Prozent davon, mindestens jedoch 25 Euro. Zusätzlich werden für jede Zustellung pauschal 3,50 Euro als Auslagen berechnet. So addieren sich zu einem Bußgeld von beispielsweise 55 Euro weitere 28,50 Euro.

Im Fall Martin Sellner ist das Kostengesetz (KG) Rechtsgrundlage. Es legt fest, dass Ämter Gebühren fürs Tätigwerden berechnen können. Zur Zahlung verpflichtet ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat. „Als Handlungsstörer ist Herr Martin Sellner Veranlasser der Amtshandlung und zur Zahlung der Kosten verpflichtet“, so die Stadt in ihrem Bescheid, mit dem sie das Betretungsverbot für den 1. Juli 2025 erlassen hat. Die Höhe der Gebühr für eine sogenannte „Anordnung für den Einzelfall“ darf 15 bis 600 Euro betragen. Die Stadt Augsburg hat sich mit 300 Euro in die Mitte gelegt.

„Trickli“ bleiben gratis

Polizeieinsatz bei der Fake-Lesung nahe des Roten Tors

Martin Sellner hat allerdings nicht nur den Bescheid der Stadt Augsburg veranlasst, sondern auch Polizeieinsätze in nicht unerheblichem Umfang. Im Vorfeld seiner in Augsburg beabsichtigten Lesung aus seinem Buch „Remigration – ein Vorschlag“ hatte er nämlich angekündigt, das Betretungsverbot missachten zu wollen und zahlreiche „Trickli“ in petto zu haben. Die Polizei sah sich deshalb veranlasst, die Einhaltung des Verbots zu kontrollieren und durchzusetzen.

In der Folge kam es am 1. Juli zu einem Katz- und Mausspiel (DAZ berichtete): In den sozialen Netzwerken Telegram und X tauchten Videos auf, die den neurechten Aktivisten mit Begleitern an verschiedenen Orten in Augsburg zeigten. Die waren allerdings schon am Vortag gedreht worden. Eine gut getimete Vermischung mit Livevideos der Begleiter, aber ohne Martin Sellner, vermittelte in der Summe den Eindruck, die untersagte Lesung würde tatsächlich nahe des Roten Tors stattfinden. Ein Polizeieinsatz am Fake-Veranstaltungsort verlief entsprechend ergebnislos. Die echte Lesung fand fast zeitgleich außerhalb von Augsburg statt.

„Ureigene hoheitliche Aufgabe der Polizei“

Wie Polizeihauptkommissar Markus Trieb vom Polizeipräsidium Schwaben Nord auf Anfrage mitteilte, bleiben die durch Martin Sellners „Trickli“ ausgelösten Polizeieinsätze allerdings finanziell für ihn folgenlos: „Die Durchsetzung und gegebenenfalls Kontrolle des Betretungsverbots ist eine ureigene hoheitliche Aufgabe der Polizei und somit zunächst nicht kostenpflichtig“, so Markus Trieb. Auch die reine Polizeipräsenz sei nicht kostenpflichtig, da diese der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung diene. Kostenpflichtige Amtshandlungen wären allenfalls bei einer Zuwiderhandlung gegenüber dem Bescheid und gegenüber polizeilichen Anweisungen entstanden, z.B. durch Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Polizeieinsatz am P+R Augsburg Nord – Fotos: Telegram-Kanal Martin Sellner

Auch die Gegendemonstranten, die am Treffpunkt P+R Augsburg Nord mit einem Antifa-Transparent auf die Lesungsteilnehmer zugestürmt und von der Polizei auf- und festgehalten wurden, werden wohl keine Einsatzkosten bezahlen müssen. Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Störungsbeseitigung werde zwar generell eine Kostenerhebung geprüft, so Markus Trieb. Bei einem Sicherheitsgewahrsam, beispielsweise zur Verhinderung weiterer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, könnten aber keine Kosten geltend gemacht werden, so der Polizeihauptkommissar.

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