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Mittwoch, 12.11.2025 - Jahrgang 17 - www.daz-augsburg.de

Kommunalwahl: Haben Personen, die dreifach auf dem Wahlzettel stehen, bessere Chancen als Kandidaten auf Listen mit 60 verschiedenen Namen?

Bei der Kommunalwahl dürfen Wahlvorschläge so viele Namen enthalten, wie Stadtrats­sitze zu vergeben sind – in Augsburg also 60. Wenn eine Gruppe weniger Bewerber aufstellt, dürfen diese bis zu dreimal auf der Liste stehen und erhalten bei einem Listenkreuz drei Stimmen („Vorkumulieren“). Das wirft die Frage auf:

Haben solche mehrfach aufgeführten Kandidaten einen Vorteil gegenüber Bewerbern auf Listen mit 60 verschie­denen Namen?

Ausgeleuchtet:

Nein. Mehrfach aufgeführte Kandidaten haben beim Kampf um einen Stadtrats­sitz keinen Vorteil gegenüber Bewerbern auf Listen mit 60 verschie­denen Namen.



En détail:

Rechtsgrundlage der Kommunalwahl ist das Gemeinde- und Landkreis­wahlgesetz (GLKrWG). Dieses legt in Artikel 25 Absatz 2 – wie im Einleitungs­text beschrieben – zunächst die maximale Zahl der Bewerber fest:

  • Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehren­amtliche Gemeinde­rats­mitglieder oder Kreis­rätinnen und Kreisräte zu wählen sind.“

In Augsburg sind das 60 Personen. Absatz 4 desselben Artikels erlaubt zudem,

  • „… dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird.“

Das ist beispielsweise bei der nur aus 20 ver­schiedenen Personen bestehenden Liste des WSA e.V. der Fall (DAZ berichtete).

Ergebnisse der Parteien sind vorrangig

Die Kommunalwahl ist zwar eine Persönlich­keits­wahl. Für den Einzug in den Stadtrat ist jedoch nicht die indi­viduelle Stimmenzahl über alle Listen hinweg ent­scheidend, sondern das Gesamt­ergebnis der jeweiligen Partei oder Wählergruppe. In Art. 35 GLKrWG heißt es:

  • Die Sitze werden auf die Wahl­vorschläge nach dem Verhältnis der Gesamt­zahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den Wahl­vorschlägen aufge­führten sich bewer­benden Personen abgegeben worden sind.“

Das persönliche Ergebnis zählt gemäß Art. 36 erst innerhalb der der Gruppierung zustehenden Sitze:

  • Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen.“

Fazit: Am Beispiel des WSA e.V. zeigt sich:

Wenn die zweitplatzierte Kandidatin dank Drei­fach­nennung 25.000 Stimmen erhält, zieht sie nicht in den Stadtrat ein, wenn der WSA e.V. insgesamt nur einen Sitz erringt – auch dann nicht, wenn mehrere CSU-Bewerber mit weniger Stimmen gewählt werden.

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Ende einer Ära: Wo waren die Denkmalschützer?

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