... AUSGELEUCHTET
Kann in Augsburg jemand OB werden, der nicht auf dem Stimmzettel steht?
Am 21. September wählt Ludwigshafen einen neuen Oberbürgermeister. Ein Kandidat wurde allerdings nicht zur Wahl zugelassen. In den sozialen Medien kursiert seitdem ein kurioses Beispiel aus Bayern: Dort wurde eine Person Bürgermeister, obwohl sie gar nicht zur Wahl stand – die Wähler hatten ihren Namen einfach handschriftlich nachgetragen.
Das wirft die Frage auf:
Kann in Augsburg jemand bei der Kommunalwahl 2026 OB werden, der gar nicht auf dem Stimmzettel steht?
Ausgeleuchtet:
Prinzipiell ja. Auch in Augsburg kann eine Person, die nicht auf dem Stimmzettel steht, Oberbürgermeister werden, wenn sie von genügend Wählern dort handschriftlich eingetragen wird. Doch zeichnet sich bereits jetzt eine politische Konstellation ab, die dieses Szenario ausschließt.
En détail:
Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in der bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO).
Im Abschnitt V „Stimmvergabe bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats“ regelt der § 77 die Einzelheiten.
Zwei mögliche Fälle handschriftlicher Eintragungen
So heißt es in Absatz 3:
„Liegt kein Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimme dadurch, dass sie eine wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.“
Genau das geschah 2014 in Weiding im Landkreis Cham: Da es keinen offiziellen Bewerber gab, trugen die Wähler kurzerhand Namen ein – und eine Person wurde so ins Bürgermeisteramt gewählt.
Auch § 77 Absatz 2 eröffnet eine Möglichkeit zur Handschrift-Lösung:
„Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die vorgedruckte sich bewerbende Person dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet. Eine andere wählbare Person kann sie dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.“
So geschehen 2020 in Windelsbach im Landkreis Ansbach: Obwohl der amtierende Bürgermeister als einziger Kandidat auf dem Stimmzettel stand, setzten die meisten Wähler den Namen einer anderen Person hinzu – die daraufhin tatsächlich gewählt wurde.
In Augsburg praktisch ausgeschlossen
Für die Augsburger OB-Wahl ist jedoch § 77 Absatz 1 Satz 1 entscheidend:
„Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, kann die stimmberechtigte Person nur eine der vorgedruckten sich bewerbenden Personen wählen.“
Genau das wird in Augsburg der Fall sein. Bereits jetzt haben Florian Freund (SPD) und Martina Wild (Grüne) ihre Kandidatur erklärt, die Nominierung von Amtsinhaberin Eva Weber (CSU) gilt als sicher, weitere Bewerbungen sind angekündigt. Bei der letzten OB-Wahl 2020 traten sogar 13 Kandidaten an.
Damit sind die beiden Konstellationen des § 77 GLKrWO, die handschriftliche Eintragungen ermöglichen, ohne dass der Stimmzettel ungültig wird, in Augsburg zwar rechtlich denkbar – praktisch aber ausgeschlossen.
Und den Ludwigshafenern wird bei ihrer OB-Wahl in zwei Wochen wohl nur Protest oder Humor bleiben, wie das augenzwinkernde Video mit Achim Winter und Roland Tichy zeigt (Minute 8:30 bis 9:04).
(Screenshot – Sie werden direkt zu YouTube verlinkt)