... AUSGELEUCHTET
Kommunalwahl: Haben Personen, die dreifach auf dem Wahlzettel stehen, bessere Chancen als Kandidaten auf Listen mit 60 verschiedenen Namen?
Bei der Kommunalwahl dürfen Wahlvorschläge so viele Namen enthalten, wie Stadtratssitze zu vergeben sind – in Augsburg also 60. Wenn eine Gruppe weniger Bewerber aufstellt, dürfen diese bis zu dreimal auf der Liste stehen und erhalten bei einem Listenkreuz drei Stimmen („Vorkumulieren“). Da der Wähler einem Bewerber zusätzlich bis zu drei Stimmen geben kann („Kumulieren“), kann eine Person so bis zu sechs Stimmen erhalten. Das wirft die Frage auf:
Haben solche mehrfach aufgeführten Kandidaten einen Vorteil gegenüber Bewerbern auf Listen mit 60 verschiedenen Namen, die nur vier Stimmen erhalten können?
Ausgeleuchtet:
Nein. Mehrfach aufgeführte Kandidaten haben beim Kampf um einen Stadtratssitz keinen Vorteil gegenüber Bewerbern auf Listen mit 60 verschiedenen Namen.
En détail:
Rechtsgrundlage der Kommunalwahl ist das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG). Dieses legt in Artikel 25 Absatz 2 – wie im Einleitungstext beschrieben – zunächst die maximale Zahl der Bewerber fest:
- „Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind.“
In Augsburg sind das 60 Personen. Absatz 4 desselben Artikels erlaubt zudem,
- „… dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird.“
Das ist beispielsweise bei der nur aus 20 verschiedenen Personen bestehenden Liste des WSA e.V. der Fall (DAZ berichtete).
Ergebnisse der Parteien sind vorrangig
Die Kommunalwahl ist zwar eine Persönlichkeitswahl. Für den Einzug in den Stadtrat ist jedoch nicht die individuelle Stimmenzahl über alle Listen hinweg entscheidend, sondern das Gesamtergebnis der jeweiligen Partei oder Wählergruppe. In Art. 35 GLKrWG heißt es:
- „Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind.“
Das persönliche Ergebnis zählt gemäß Art. 36 erst innerhalb der der Gruppierung zustehenden Sitze:
- „Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen.“
Fazit: Am Beispiel des WSA e.V. zeigt sich:
Wenn die zweitplatzierte Kandidatin dank Dreifachnennung 25.000 Stimmen erhält, zieht sie nicht in den Stadtrat ein, wenn der WSA e.V. insgesamt nur einen Sitz erringt – auch dann nicht, wenn mehrere CSU-Bewerber mit weniger Stimmen gewählt werden.




