Stadtrat Volker Schafitel hat als erster Oppositionspolitiker Stellung zur Begründung des VGH-Urteil in Sachen Fusion bezogen.
Schafitel pocht in einer Pressemitteilung darauf, dass die Stadt nun die Pflicht habe, einen der Fragestellung entsprechenden Grundsatzbeschluss herbeizuführen. Das vorliegende Urteil erläutere die Rechtslage eindeutig zugunsten der Bürgerinitiative „Augsburger Stadtwerke in Augsburger Bürgerhand“ und gegen den Mehrheitsbeschluss des Stadtrates vom 23. April 2015, der das Bürgerbegehren als unzulässig zurückwies, so Schafitel, der mit OB Gribl und dem Stadtrat hart ins Gericht geht.
„OB Gribl legte nach eigenem Bekunden im Stadtrat auf dieses Urteil besonderen Wert. Er begründete dies damit, dass durch das Urteil Klarheit und Deutlichkeit in die Rechtslage käme, und man sich künftig besser orientieren könne. – Allerdings zeigt dieses Urteil, dass die Deutlichkeit der Rechtslage schon vorher bestand. Schließlich gründet das Urteil auf der bestehenden Rechtslage. Vielmehr ist es so, dass die Stadtregierung mit ihren Juristen samt dem OB als Jurist in Unkenntnis der bestehenden bzw. mit eigener Auslegung der Rechtslage gegen die Bürgerinitiative entschieden hat.“ So Schafitel in seiner gestrigen Stellungnahme, in der er auch Bernd Kränzle kritisiert: „Die Bemerkung des CSU-Fraktionssitzenden (und Juristen) im Stadtrat nach Bekanntwerden der VGH-Entscheidung, man müsse mit Zöllner (Vorsitzender Richter VGH Dr. Zöllner) mal ein ernstes Wort sprechen, zeigt ein gewisses Einflussdenken in die grundgesetzlich verankerte Gewaltenteilung und die Zuversicht, als Machtkoalition selbst auf Gerichtsurteile und Richter Einfluss nehmen zu können. Das Ersturteil des VG-Augsburg scheint diesen Glauben beflügelt zu haben.“
Nun aber verlange der VGH-Urteilsspruch die Durchführung des weiterführenden Erstbegehrens mit der Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass die Stadtwerke Augsburg Holding GmbH und ihre Töchter Energie GmbH, Wasser GmbH, Verkehrs GmbH und Netze Augsburg GmbH in vollständigem Eigentum der Stadt Augsburg bleiben und jegliche Fusion mit anderen Unternehmen unterbleibt?“
Das Gericht selbst bewertet in seiner Urteilsbegründung diese Fragestellung entsprechend einem Grundsatzbeschluss. Schafitel plädiert nun dafür, dass sich die Stadt mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens berate und „einen, der ersten Fragestellung entsprechenden Grundsatzbeschluss im Stadtrat herbeiführt“.
Laut Art. 18a Abs. 14 GO könne der Bürgerentscheid entfallen, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließe, so Schafitel.
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