... AUSGELEUCHTET
Kommunalwahl: Wie ist das mit den Unterstützerunterschriften?
Am 8. März 2026 sind Kommunalwahlen. Einige Wählergruppierungen und Parteien müssen zuvor noch Unterschriften von Unterstützern sammeln, z.B. das BSW, andere nicht. Was genau es damit auf sich hat, will die heutige Ausgabe der Kolumne „Ausgeleuchtet“ klären.
Frage:
Wer muss Unterstützerunterschriften sammeln, wie viele, und wie läuft das ab?
Ausgeleuchtet:
Neue Parteien und Wählergruppierungen benötigen in Augsburg 470 Unterschriften von dort Wahlberechtigten, um zur Kommunalwahl antreten zu dürfen. Die Unterschriften müssen in den Bürgerbüros geleistet werden.
En détail:
Rechtsgrundlagen für die Kommunalwahlen in Augsburg sind das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO).
Wer Unterstützerunterschriften benötigt
Im Artikel 27 GLKrWG steht, dass alle „Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern“ die Unterstützung von Wahlberechtigten benötigen. „Neu“ sind Parteien oder Wählergruppen, die nicht bereits im zuletzt gewählten Stadtrat vertreten waren.
Befreit davon sind neue Wahlvorschlagsträger nur dann, wenn sie bei der letzten Landtagswahl, Europawahl oder Bundestagswahl mindestens fünf Prozent erzielt haben, wobei es jeweils auf den Stimmenanteil in Bayern ankommt.
Beispiele dafür, wer Unterschriften benötigt, sind das BSW und Volt. Beide sind im Stadtrat nicht vertreten. Volt holte bei der letzten Landtagswahl 0,3%, bei der Europawahl 2,4% in Bayern und bei der Bundestagswahl 0,7%. Das BSW gab es zur Landtagswahl noch nicht, bei der Europawahl holte es 3,8% und bei der Bundestagswahl 3,1% in Bayern.
Wieviele Unterschriften in Augsburg erforderlich sind
Artikel 27 GLKrWG regelt, dass die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag unterstützen müssen, bei Wahlen in Gemeinden über 200.000 und bis zu 400.000 Einwohnern – wozu Augsburg gehört – 470 beträgt.
Aber nicht jeder darf Unterstützer sein: Ausgeschlossen sind Personen, die in Augsburg nicht wahlberechtigt sind, die Personen auf der Wahlvorschlagsliste selbst (einschließlich der Ersatzpersonen) und Personen, die sich schon in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben.
Wo unterschrieben werden muss
In Artikel 28 GLKrWG ist festgelegt, dass Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, sich dazu in Unterstützungslisten eintragen müssen. § 36 GLKrWO legt fest, wo diese Listen aufliegen: „Die Gemeinden bestimmen die Eintragungsräume und die Eintragungszeiten.“ Unterschriften können also nicht privat oder an Ständen im öffentlichen Raum gesammelt werden. Augsburg hat bestimmt, dass die Listen in allen Bürgerbüros aufliegen.
Wer krank oder körperlich behindert ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, mit dem eine Hilfsperson die Eintragung im Eintragungsraum vornehmen kann.
§ 37 GLKrWO bestimmt, dass man sich bei der Eintragung ausweisen muss. Die Eintragung muss den Familiennamen und den Vornamen, die Anschrift und die Unterschrift enthalten.
In welchem Zeitraum die Listen aufliegen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungslisten „spätestens am Tag nach der Einreichung“ der Wahlvorschlagsliste der Gruppierung bzw. Partei aufzulegen. Die Frist zum Unterschreiben endet um „12 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag,“ also am 19. Januar 2026.
Die Stadt Augsburg muss die Listen mindestens während der allgemeinen Dienststunden der Bürgerbüros auflegen, zusätzlich noch zwei Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag und mindestens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag; dies nicht pro Woche, sondern im gesamten Eintragungszeitraum.




