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Montag, 20.05.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

BGH stärkt Pressefreiheit

Redaktionelle Links auf rechtswidrige Angebote erlaubt

Links in Onlineartikeln, die einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, sind von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst, auch wenn die verlinkten Seiten rechtswidrige Angebote enthalten.



Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Oktober 2010, zu dem jetzt die Begründung vorliegt. Der Heise-Verlag war von der Musikindustrie verklagt worden, weil er in seinem Nachrichtendienst “heise online” eine illegale Kopiersoftware verlinkt hatte.

Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass Links sich nicht in ihrer technischen Funktion erschöpfen, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern. Sie seien im Fall Heise vielmehr als Belege und ergänzende Angaben eingebettet worden und damit nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst.

Presse- und Meinungsfreiheit umfasst auch Linksetzung

Auf eine andere Art der Informationsvermittlung, zum Beispiel in beschreibender Form, müsse sich ein Onlinemedium als Grundrechtsträger nicht verweisen lassen, so der BGH. Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasse auch die äußere Form der Berichterstattung. Wegen des Selbstbestimmungsrechts müsse es dem Medium überlassen bleiben, welche Form der Gestaltung es für seine Berichterstattung wählt. Ein Linksetzung genieße folglich Grundrechtsschutz.

Nach Auffassung von Medienfachleuten bedeutet das Urteil größere Freiheit für Online-Medien. Berichte über illegale Inhalte im Internet wie die Verletzung von Persönlichkeits- oder Markenrechten werden erheblich erleichtert.

» BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – I ZR 191/08 (pdf)