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Donnerstag, 22.01.2026 - Jahrgang 18 - www.daz-augsburg.de

… ausgeleuchtet

Wo sind die Wahlplakate?

Noch knapp sieben Wochen sind es bis zur Kommunalwahl. Seit Dienstag steht fest, wer in Augsburg antritt. Aber noch hängen nirgenwo Wahlplakate. Da stellt sich die berechtigte Frage:

Ab wann dürfen in Augsburg Wahlplakate aufgehängt werden?

Ausgeleuchtet:

In Augsburg dürfen Wahlplakate frühestens sechs Wochen vor Wahlen in der Öffent­lichkeit angebracht werden. Der erste zur Kommunalwahl erlaubte Tag ist der Sonntag, 25. Januar 2026.



En détail:

Das Plakatieren ist in der „Ver­ord­nung der Stadt Augsburg über öffent­liche Anschläge, Plakate und Bild­werfer­dar­stellungen (Plaka­tierungs­verordnung)“ und in der „Satzung über Straßen­sonder­nutzungen in der Stadt Augsburg“ geregelt.

Die Plakatierungsverordnung legt in § 2 Absatz 1 fest:

  • Politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten, Aktions­bündnisse und zugelassene Wähler­gemein­schaften dürfen bis zu 6 Wochen vor Wahlen […] Anschläge […] anbringen, falls es die zur Verfügung über diese Stellen Berechtigten gestatten.

Der Tag sechs Wochen vor der Kommunalwahl am 8. März ist der kommende Sonntag, 25. Januar 2026. Da die Verordnung nur taggenau regelt, beginnt die Plaka­tierungs­frist um 0 Uhr. Erste Plaka­tierungs-Partys sind für den Samstagabend bereits organi­siert. Um Mitter­nacht beginnt dann das stadtweite Wettrennen um die besten Plakatplätze.

Maßliche Beschränkungen

Plakate dürfen nicht beliebig groß sein. So heißt es in § 2 Absatz 2 der Plaka­tierungs­verordnung:

  • Die maximale Größe einzelner Plakate ist auf 2 m² (DIN A00) beschränkt, mit Ausnahme sogenannter Wesselmänner1).

§ 2 Absatz 2 regelt außerdem, wie hoch Plakate angebracht werden dürfen:

  • Plakatständer oder Plakate dürfen nur mit einer Maximal­höhe der Oberkante von 3 m über dem Erdboden angebracht werden und nur maximal 2 Plakate übereinander.

Dass Parteien Plakate fünf Meter über dem Boden an Straßen­laternen befestigen, um sie dem Zugriff von Vandalen zu entziehen, ist also eigentlich nicht erlaubt.

Keine Behinderungen, insbesondere Sicht­behinderungen

Nicht alle öffentlichen Flächen sind für die Anbringung der Plakate zugelassen. Die Regelungen dazu enthält die Satzung über Straßen­sonder­nutzungen in der Stadt Augsburg.

Plakate dürfen gemäß § 5 dieser Satzung nur „außerhalb des Verkehrs­raumes für den Fahrverkehr (Mindest­abstand 50 cm) aufgestellt werden“ und „dürfen den Fußgänger nicht übermäßig hindern“.

Auch die Bereiche „von Sicht­dreiecken an Straßen­kreuzungen und Straßen­ein­mündungen“, „von Fußgänger­überwegen und Ausfahrten“ sowie „an den Halte­stellen des öffent­lichen Personen­nah­verkehrs“ sind absolut tabu.

Darüber hinaus enthält die Plaka­tierungs­verordnung eine lange Liste von Straßen und Plätzen2), an denen Wahlplakate grund­sätzlich nicht erlaubt sind, z.B. am Rathaus­platz, Kö und Bahnhof sowie in der Fußgängerzone.

Laufender Unterhalt und Beseitigung

Mit dem Anbringen der Plakate ist für die Parteien und Wähler­gruppen die Arbeit aber nicht getan, sagt § 2 Absatz 3 der Plaka­tierungs­verordnung:

  • Während des gesamten Auf­stellungs­zeitraums sind beschädigte Anschläge ein­schließ­lich des Befesti­gungs­materials unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf­forderung durch die Stadt Augsburg, zu beseitigen sowie nicht ordnungs­gemäß befestigte Anschläge unver­züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf­forderung durch die Stadt Augsburg, nachzubessern.

Und spätestens eine Woche nach der Wahl müssen die Plakate nebst ihren Befestigungs­materialien wieder entfernt werden.

———
1) Als „Wesselmänner“ werden Großwahlplakate bezeichnet, die auf stabilen Holz- oder Kunst­stoff­wänden an strategisch wichtigen Punkten platziert werden, z.B. an großen Kreuzungen und Einfall­straßen wie in der Grünfäche an der Kreuzung Neuburger/ Mühlhauser Straße in Lechhausen. Sie sind etwa 3,50 x 2,50 Meter groß.

2) Ulrichsplatz, Domvorplatz, Rathausplatz, Elias-Holl-Platz, Königsplatz, Theodor-Heuss-Platz, Moritzplatz, Martin-Luther-Platz, Im Annahof, Metzgplatz, Prinz­regenten­platz, Maximilian­straße, Karolinen­straße, Hoher Weg, Bürgermeister-Fischer-Straße, Philippine-Welser-Straße, Annastraße, Färbergäßchen, Mettloch­gäßchen, Steingasse, Verbindungs­weg zwischen Steingasse und Annastraße, Rotes Tor, Freilicht­bühne, Zeugplatz und Zeuggasse vor dem Zeughaus, Heilig-Kreuz-Straße und Ottmars­gäßchen vor der Heilig-Kreuz-Kirche, vor der Kirche St. Jakob ein­schließ­lich Jakobs­brunnen, Schweden­stiege, Bahnhof­straße, Vorplätze des Haupt­bahnhofs, Fuggerei, am Fünfgratturm, am Wertach­brucker Tor, am Jakobertor, am Oblatter­wall­turm, am Kester­brunnen, Daytonring, Ober­bürger­meister-Müller-Ring und B17 jeweils ein­schließ­lich der Zu- und Abfahrten.

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