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Mittwoch, 22.07.2026 - Jahrgang 18 - www.daz-augsburg.de

Vermischtes

EU-Kamerapflicht für Neuwagen: Werden Autofahrer ab Juli 2026 überwacht?

Ab dem 7. Juli 2026 müssen alle neu zuge­lassenen PKW in der EU ver­pflichtend mit Systemen ausgestattet sein, die die Auf­merk­samkeit der Person am Steuer überwachen. Dies geschieht i.d.R. über Infra­rot­kameras im Innenraum, was in den sozialen Medien bereits für erhebliche Unruhe bezüglich einer ver­meint­lichen Total­über­wachung sorgt. Damit stellt sich folgende Frage:

Werden ab Juli 2026 alle Neuwagen­fahrer per Kamera von Behörden oder Herstellern überwacht?

Ausgeleuchtet:

Nein, die Systeme arbeiten aus­schließ­lich lokal und in Echtzeit im Fahrzeug, ohne dass Video­daten gespei­chert, bio­metrisch aus­gewertet oder nach außen übertragen werden.



En détail:

Die Rechtsgrundlage für diese Neuregelung bildet die Verordnung (EU) 2019/2144 des Euro­päi­schen Parla­ments und des Rates über die Typ­geneh­migung von Kraft­fahr­zeugen (General Safety Regu­lation II, kurz GSR II) in Verbindung mit der Dele­gierten Ver­ordnung (EU) 2023/2593.

Darin heißt es in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2144 zur Aus­ge­staltung des Auf­merk­sam­keits- und Ablen­kungs­warners (Advanced Driver Distraction Warning, ADDW):

  • „Diese Systeme müssen so ausgelegt sein, dass sie keine kontinu­ierliche Auf­zeich­nung, Speiche­rung oder Ver­arbeitung von Bild- oder Videodaten der Insassen ermöglichen und dass Personen darin nicht identi­fiziert werden können.“

Die technische Funktionsweise des ADDW-Systems

Das verpflichtende ADDW-System erfasst Blick­richtung, Augen­bewe­gungen und Kopf­haltung der fahrenden Person. Blickt der Fahrer bei Geschwin­dig­keiten von mehr als 20 km/h zu lange von der Fahrbahn weg – etwa auf ein Smartphone oder das Info­tainment-Display –, löst das Fahrzeug eine optische und akustische Warnung aus. Bei Geschwin­dig­keiten zwischen 20 und 50 km/h erfolgt diese Warnung nach sechs Sekunden Ablenkung, bei Geschwin­dig­keiten über 50 km/h bereits nach 3,5 Sekunden.

Bild: Monica Smekal / Gemini

Datenschutz und strenges Verarbeitungs­verbot

Die Sorge vor einer cloudbasierten Überwachung oder der Weitergabe von Live-Bildern an Behörden, Ver­siche­rungen oder Auto­mobil­hersteller ist unbe­gründet. Die Ver­ordnung schließt jede Form der externen Daten­über­tragung aus. Sämtliche Messungen finden in geschlos­senen Regel­kreisen innerhalb des Fahrzeugs statt. Es werden keine Gesichts­profile erstellt oder bio­metri­sche Merkmale gespei­chert, die eine Zuordnung zu einer bestimmten Person erlauben würden.

Bestandschutz für ältere Fahrzeuge

Die Regelung betrifft ausschließlich die Erst­zulassung von Neuwagen ab dem Stichtag 7. Juli 2026. Eine Nach­rüst­pflicht für bereits zuge­lassene Gebraucht­wagen besteht nicht.

Fazit

Die ab Juli 2026 verbindliche EU-Kamera­über­wachung in Neuwagen dient aus­schließ­lich der Erkennung von Sekunden­schlaf und Ablenkung am Steuer. Da die Aus­wertung der Kamera­signale aus­schließ­lich lokal und in Echtzeit ohne Auf­zeich­nung oder Netz­werk­anbindung erfolgt, findet eine Über­wachung im Sinne einer Personen­identi­fikation oder Daten­weiter­gabe nicht statt.

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