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Mittwoch, 22.01.2025 - Jahrgang 17 - www.daz-augsburg.de

Onlinekauf: Besteller müssen öfter Rücksendung bezahlen

Die IHK Schwaben weist auf ein Augsburger Urteil zu Rücksendekosten bei Widerruf einer Onlinebestellung hin.

Bei Onlinekäufen dürfen dem Verbraucher „die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt“. So regelt es § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die IHK Schwaben wies gestern nun auf ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg (Aktenzeichen 17 C 4362/12) hin, wonach für die 40-Euro-Grenze der Einzelpreis der jeweiligen Waren, die zurückgeschickt werden, maßgeblich sei. Bestellt ein Verbraucher im Internet beispielsweise eine Hose für 29,95 Euro und Schuhe für 12,90 Euro und macht er dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, dann muss er die Kosten der Rücksendung tragen. Laut Gericht kommt es nämlich „auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung“ an.

In Zukunft wird es für die Verbraucher noch ungünstiger: Nach einer vor wenigen Wochen im Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung werde der Verkäufer künftig immer die Hinsende- und der Käufer die im Falle eines Widerrufs anfallenden Rücksendekosten zu tragen haben, so Hans Mayer, Rechtsexperte bei der IHK Schwaben. Diese Regelung soll ab Juni 2014 gelten.