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Dienstag, 23.07.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Gesellschaft und Recht

Klimacamp: Stadt respektiert das VGH-Urteil und verzichtet auf Revision

Das schriftliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Sachen Klimacamp liegt seit gestern vor. Es bestätigt das Augsburger Urteil: Eine Räumung des Klimacamps wäre rechtswidrig.

Foto: Screenshot von VGH-Homepage

Eine Stellungnahme der Stadt folgte prompt, und zwar in zweifacher Ausfertigung: zunächst in einer Erklärung der Stadt zur Urteilsbegründung und schließlich positionierte sich Oberbürgermeisterin Eva Weber politisch zum Klimacamp, das darauf mit einer ausführlichen Replik reagierte. Die politisch wichtigste Botschaft: Die Stadt wird gegen das VGH-Urteil keine Revision einlegen, wodurch der Fortbestand des Protestcamps rechtlich gesichert ist.

“Wie seitens der Stadt bereits mehrfach betont , stehen bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem „Klimacamp“ ausdrücklich keine politischen Inhalte oder Bewertungen im Raum.” So heißt es wörtlich in der städtischen Pressemitteilung.

Dabei wollte die Stadt das vor das Rathaus gezogene Klimakamp mit der Begründung räumen, dass die stationäre Daueranwesenheit des Klimacamps auf dem Fischmarkt nicht vom Versammlungsrecht gedeckt sei. Wenn es um demokratische Grundrechte geht, sind politische Denkungsarten kaum auszuklammern, zumal das Ansinnen der Stadt rechtswidrig war: Das Verwaltungsgericht Augsburg kam im November 2020 zu einer anderen Rechtsauffassung als die Stadt Augsburg, nämlich, dass es sich beim „Klimacamp“ auf dem Fischmarkt zum 10. Juli 2020 um eine Versammlung handle, die vom Grundgesetz geschützt ist. Gegen dieses Urteil hat der BayVGH als weitere Instanz unter Hinweis auf „besonders rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Juni 2021 die Berufung zugelassen – und dennoch das Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichts bestätigt.

Die von der Stadt angestrebte obergerichtliche Klärung grundsätzlicher Fragen des Versammlungsrechts mit der Besonderheit einer stationären Dauerversammlung war laut Stadt der Hauptgrund der Berufung. Hierzu hätte es aus Sicht der Stadt Augsburg Anlass gegeben, zumal die Zulassung der Berufung seitens der Stadt als Signal verstanden worden sei, dass der BayVGH sich zu dem auch in anderen bayerischen Städten stattfindenden Phänomen einer stationären Dauerversammlung äußern werde. “Dass diese Klärung ausgeblieben ist, ist bedauerlich”, so die Stadt in ihrer Kommentierung zur Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Weiter heißt es darin: “Auch wenn der Bescheid und damit auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (November 2020) und des BayVGH auf einen Zeitraum von zehn Tagen begrenzt sind, so ist das Camp dennoch für die darüber hinausgehende Zeit an den diesbezüglichen Ausführungen des BayVGH zu messen, und es ist davon auszugehen, dass weiterhin Versammlungscharakter gegeben ist. Die Möglichkeit der Revision, die der BayVGH der Stadt Augsburg eröffnet hat, wird daher nicht in Anspruch genommen.”

Das Ende des städtischen Statements beinhaltet eine politische Formulierung: “Die Möglichkeit bestimmter Auflagen, die im Urteil genannt sind, werden geprüft, um die in Bezug auf das Camp zweifellos bestehenden gegenläufigen Interessen innerhalb der Stadtgesellschaft bestmöglich zum Ausgleich zu bringen.”