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Donnerstag, 23.04.2026 - Jahrgang 18 - www.daz-augsburg.de

... AUSGELEUCHTET

Welche Rolle spielt die kommu­nale Wärme­planung künftig noch?

Mit der von der Bundes­regierung geplanten Ab­schaffung des Habeck’schen Heizungs­gesetzes zum 1. Juli 2026 wird die kommunale Wärme­planung kein gesetz­licher Scharf­schalter für „Heizungs­verbote“ mehr sein. Das wirft die Frage auf:

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung künftig noch?

Ausgeleuchtet:

Die kommunale Wärmeplanung wird ab Juli 2026 ein rein strate­gi­sches Infor­mations­instrument sein, das Bürgern und Unter­nehmen aufzeigt, wo künftig klima­neutrale Netz­infra­strukturen verfügbar sein werden.



En détail:

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das im Oktober 2024 in der heutigen Form in Kraft gesetzt wurde, besser bekannt als „Heizungsgesetz“, war das Vorliegen einer kommu­nalen Wärme­planung der rechtliche Hebel für Aus­tausch­pflichten von Heizungs­anlagen. Neue Anlagen mussten gemäß § 71 Absatz 1 GEG mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuer­baren Energien erzeugen. Die Pflicht begann ab dem Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern – also auch Augsburg – müssen diese Wärme­planung bis 30. Juni 2026 erstellen. Darin müssen beispiels­weise Gebiete aus­gewiesen werden, in denen Fernwärme geplant ist.

Vom Regelwerk zum Wegweiser

Mit der zum Juli 2026 ange­kündigten Reform des Gebäude­energie­gesetzes hin zum neuen Gebäude­moderni­sierungs­gesetz (GMG) vollzieht die Bundes­regierung einen Kurs­wechsel in der Wärme­politik. War die kommunale Wärme­planung bisher das Herzstück einer Verbots­logik – erst der Plan, dann die Pflicht zur 65-Prozent-Erneuer­baren-Heizung –, so wird sie nun entkoppelt. Das bedeutet: Die Ver­öffent­lichung eines Wärmeplans durch die Stadt löst künftig keine unmittel­baren recht­lichen Zwänge für den privaten Heizungs­keller mehr aus.

Planungssicherheit ohne Zwang

Trotzdem wird die Wärmeplanung nicht wertlos. Ihre Bedeutung für Haus­besitzer bleibt hoch, wenn auch auf einer anderen Ebene. Der Plan beant­wortet die ent­scheidende Frage der Infra­struktur: Wird mein Haus in den nächsten fünf bis zehn Jahren an ein Fern­wärme­netz ange­schlossen? Gibt es Pläne für ein lokales Wasser­stoff­netz? In Gebieten, die im Plan als „dezentral“ markiert sind, wissen Eigentümer nun sicher, dass sie selbst für eine Lösung sorgen müssen – etwa durch eine Wärmepumpe, eine Biomasse­heizung oder eine Gas­heizung mit immer mehr anstei­gen­dem Anteil an Biomethan.

Die Rolle der Kommune verschiebt sich dabei mode­rie­rend. Sie ist nicht mehr die Instanz, die den „Stichtag für das Gasheizungs-Aus“ verkündet, sondern eine Anbieterin von Optionen. Der Wärmeplan wird zum Datenblatt des Standorts, das den öko­nomi­schen Rahmen für die kommenden Jahrzehnte absteckt.

Die ökonomische Realität bleibt

Auch wenn die neue Regierung die techno­logische Freiheit betont und die Austausch­pflichten für alte Kessel streicht, bleibt der Wärmeplan die wich­tigste Ent­scheidungs­grundlage gegen „stranded assets“ – also Fehl­investi­tionen. Da die neue „Bio-Treppe“ im GMG steigende Anteile an teurerem Biomethan vorschreibt und die CO2-Bepreisung fossiler Brenn­stoffe unabhängig vom GEG/GMG weiter ansteigt, liefert der Wärmeplan die Fakten für die Kostenrechnung.

Wer heute in eine neue Gasheizung investiert, findet im kommu­nalen Wärmeplan die Antwort darauf, ob er lang­fristig auf ein günsti­geres Netz hoffen kann oder ob er sich auf dauerhaft hohe Betriebs­kosten durch die Bei­mischungs­pflichten ein­stellen muss. Die kommu­nale Wärme­planung ist somit künftig weniger ein Instru­ment der Bau­aufsicht, sondern vielmehr das Fundament der persön­lichen Wirt­schaft­lich­keits­berechnung für jeden Eigentümer.