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Freitag, 24.04.2026 - Jahrgang 18 - www.daz-augsburg.de

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Kabinett beschließt Speicher­pflicht für IP-Adressen

Internet-Kriminalität besser bekämpfen: Internet­zugangs­anbieter sollen künftig IP-Adressen für drei Monate speichern. Das hat das Bundes­kabinett am Mittwoch, 22. April 2026, beschlossen. Über den Gesetz­entwurf von Bundes­justiz­ministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundes­innen­minister Alexander Dobrindt (CSU) muss nun der Bundestag entscheiden.

Von Bruno Stubenrauch

Straftaten im digitalen Raum nehmen drastisch zu. Besonders die Ver­breitung von Kinder­porno­graphie ist in den letzten Jahren stark gestiegen, aber auch Online-Betrug und Hass­krimi­nalität im Netz nehmen zu. Derzeit kommen viele Täter ungestraft davon, da ihre Identität sich in zahl­reichen Fällen nicht ermitteln lässt. Die IP-Adresse – eine Art digitale „Anschrift“ eines Geräts im Netz – ist oft die einzige Spur, die ein Täter hinterlässt.

Hintergrund: Warum die Speicherung kommen soll

Da diese Adressen von den Anbietern üblicher­weise dynamisch vergeben werden und sich ständig ändern, ist es ohne eine Speicher­pflicht im Nach­hinein kaum möglich nach­zu­voll­ziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse verwendet hat.

So argumentiert jedenfalls die Bundes­regierung. Innen­minister Dobrindt sieht in dem Gesetz einen zentralen Hebel gegen „krimi­nelle Netze“. Seine Botschaft: „Krimi­nelle haben die Ano­nymität im Netz syste­matisch miss­braucht – bei Kindes­miss­brauchs­dar­stellungen, perfiden Fake-Shops, Terror und Organi­sierter Krimi­nalität.“ Justiz­mini­sterin Hubig spricht von einem „weiteren wichtigen Schritt zur Bekämpfung von Krimi­nali­tät im Netz und in der analogen Welt“.

Was der Gesetzentwurf konkret vorsieht:

  • IP-Adressen von Inter­net­zugangs­anbietern müssen für drei Monate gespeichert werden – ohne konkreten Anfangs­verdacht.
  • Ergänzend können Straf­ver­folgungs­behörden künftig Sicherungs­anord­nungen treffen: Bei konkretem Anlass kann die Sicherung von Verkehrs­daten für bis zu drei Monate angeordnet werden, selbst wenn die Voraus­setzungen für eine Daten­erhebung noch nicht voll­ständig vorliegen.
  • Funk­zellen­abfragen sollen künftig bereits bei Straftaten von „erheb­licher Bedeutung“ zulässig sein; bisher war dies nur bei besonders schweren Straftaten der Fall.
  • Der Zugriff auf die gespei­cher­ten Daten ist nur bei konkretem Anfangs­verdacht einer Straftat möglich. Gespei­chert werden aus­schließ­lich IP-Adressen und Port-Nummern – keine Inhalte der Kommu­nika­tion, keine Stand­ort­daten, keine Bewegungs­profile.

Unterschied zur alten Vorratsdaten­speicherung

Die neue Regelung ist eine abgespeckte Variante der früheren Vorrats­daten­spei­cherung. Während diese 2008 eingeführt und 2010 vom Bundes­ver­fassungs­gericht gekippt wurde, setzt der jetzige Entwurf auf eine daten­sparsamere Lösung: Es geht nicht um die umfas­sende Spei­cherung aller Ver­bindungs­daten, sondern aus­schließ­lich um die temporäre Spei­cherung der Zuordnung von IP-Adressen zu Internet­anschlüssen – ver­gleichbar mit der Sicherung von „Nummern­schildern“ im Straßen­verkehr.

Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass eine solche Regelung schon länger über­fällig sei – viele andere euro­päische Staaten hätten sie bereits.

Kritik von Opposition und Daten­schützern

Doch der Entwurf ist nicht unum­stritten. Die Links­partei spricht von einer „Massen­über­wachung durch die Hintertür“. Auch die Grünen kriti­sieren die anlass­lose Speicher­pflicht. Zudem bestehen Zweifel, ob das Gesetz der ver­fassungs­recht­lichen Über­prüfung stand­halten wird – ähnlich wie die Vorrats­daten­speicherung, die 2010 gescheitert ist.

Das Bundesjustizministerium hält die Neu­regelung dagegen für rechts­sicher: Die Spei­che­rung sei kein tiefer Grund­rechts­eingriff, da keine Bewegungs- oder Persönlich­keits­profile erstellt werden könnten.

Wie geht es weiter?

Nach dem Kabinetts­beschluss wird der Gesetz­entwurf nun dem Bundestag zur Beratung und Abstimmung vorgelegt. Wann das Gesetz in Kraft treten könnte, ist noch offen.

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