Kabinett beschließt Speicherpflicht für IP-Adressen
Internet-Kriminalität besser bekämpfen: Internetzugangsanbieter sollen künftig IP-Adressen für drei Monate speichern. Das hat das Bundeskabinett am Mittwoch, 22. April 2026, beschlossen. Über den Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) muss nun der Bundestag entscheiden.
Von Bruno Stubenrauch
Straftaten im digitalen Raum nehmen drastisch zu. Besonders die Verbreitung von Kinderpornographie ist in den letzten Jahren stark gestiegen, aber auch Online-Betrug und Hasskriminalität im Netz nehmen zu. Derzeit kommen viele Täter ungestraft davon, da ihre Identität sich in zahlreichen Fällen nicht ermitteln lässt. Die IP-Adresse – eine Art digitale „Anschrift“ eines Geräts im Netz – ist oft die einzige Spur, die ein Täter hinterlässt.
Hintergrund: Warum die Speicherung kommen soll
Da diese Adressen von den Anbietern üblicherweise dynamisch vergeben werden und sich ständig ändern, ist es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein kaum möglich nachzuvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse verwendet hat.
So argumentiert jedenfalls die Bundesregierung. Innenminister Dobrindt sieht in dem Gesetz einen zentralen Hebel gegen „kriminelle Netze“. Seine Botschaft: „Kriminelle haben die Anonymität im Netz systematisch missbraucht – bei Kindesmissbrauchsdarstellungen, perfiden Fake-Shops, Terror und Organisierter Kriminalität.“ Justizministerin Hubig spricht von einem „weiteren wichtigen Schritt zur Bekämpfung von Kriminalität im Netz und in der analogen Welt“.
Was der Gesetzentwurf konkret vorsieht:
- IP-Adressen von Internetzugangsanbietern müssen für drei Monate gespeichert werden – ohne konkreten Anfangsverdacht.
- Ergänzend können Strafverfolgungsbehörden künftig Sicherungsanordnungen treffen: Bei konkretem Anlass kann die Sicherung von Verkehrsdaten für bis zu drei Monate angeordnet werden, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Datenerhebung noch nicht vollständig vorliegen.
- Funkzellenabfragen sollen künftig bereits bei Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ zulässig sein; bisher war dies nur bei besonders schweren Straftaten der Fall.
- Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist nur bei konkretem Anfangsverdacht einer Straftat möglich. Gespeichert werden ausschließlich IP-Adressen und Port-Nummern – keine Inhalte der Kommunikation, keine Standortdaten, keine Bewegungsprofile.
Unterschied zur alten Vorratsdatenspeicherung
Die neue Regelung ist eine abgespeckte Variante der früheren Vorratsdatenspeicherung. Während diese 2008 eingeführt und 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, setzt der jetzige Entwurf auf eine datensparsamere Lösung: Es geht nicht um die umfassende Speicherung aller Verbindungsdaten, sondern ausschließlich um die temporäre Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu Internetanschlüssen – vergleichbar mit der Sicherung von „Nummernschildern“ im Straßenverkehr.
Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass eine solche Regelung schon länger überfällig sei – viele andere europäische Staaten hätten sie bereits.
Kritik von Opposition und Datenschützern
Doch der Entwurf ist nicht unumstritten. Die Linkspartei spricht von einer „Massenüberwachung durch die Hintertür“. Auch die Grünen kritisieren die anlasslose Speicherpflicht. Zudem bestehen Zweifel, ob das Gesetz der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird – ähnlich wie die Vorratsdatenspeicherung, die 2010 gescheitert ist.
Das Bundesjustizministerium hält die Neuregelung dagegen für rechtssicher: Die Speicherung sei kein tiefer Grundrechtseingriff, da keine Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten.
Wie geht es weiter?
Nach dem Kabinettsbeschluss wird der Gesetzentwurf nun dem Bundestag zur Beratung und Abstimmung vorgelegt. Wann das Gesetz in Kraft treten könnte, ist noch offen.
