... AUSGELEUCHTET
Wo sind die Wahlplakate?
Noch knapp sieben Wochen sind es bis zur Kommunalwahl. Seit Dienstag steht fest, wer in Augsburg antritt. Aber noch hängen nirgenwo Wahlplakate. Da stellt sich die berechtigte Frage:
Ab wann dürfen in Augsburg Wahlplakate aufgehängt werden?
Ausgeleuchtet:
In Augsburg dürfen Wahlplakate frühestens sechs Wochen vor Wahlen in der Öffentlichkeit angebracht werden. Der erste zur Kommunalwahl erlaubte Tag ist der Sonntag, 25. Januar 2026.
En détail:
Das Plakatieren ist in der „Verordnung der Stadt Augsburg über öffentliche Anschläge, Plakate und Bildwerferdarstellungen (Plakatierungsverordnung)“ und in der „Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg“ geregelt.
Die Plakatierungsverordnung legt in § 2 Absatz 1 fest:
- Politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten, Aktionsbündnisse und zugelassene Wählergemeinschaften dürfen bis zu 6 Wochen vor Wahlen […] Anschläge […] anbringen, falls es die zur Verfügung über diese Stellen Berechtigten gestatten.
Der Tag sechs Wochen vor der Kommunalwahl am 8. März ist der kommende Sonntag, 25. Januar 2026. Da die Verordnung nur taggenau regelt, beginnt die Plakatierungsfrist um 0 Uhr. Erste Plakatierungs-Partys sind für den Samstagabend bereits organisiert. Um Mitternacht beginnt dann das stadtweite Wettrennen um die besten Plakatplätze.
Maßliche Beschränkungen
Plakate dürfen nicht beliebig groß sein. So heißt es in § 2 Absatz 2 der Plakatierungsverordnung:
- Die maximale Größe einzelner Plakate ist auf 2 m² (DIN A00) beschränkt, mit Ausnahme sogenannter Wesselmänner1).
§ 2 Absatz 2 regelt außerdem, wie hoch Plakate angebracht werden dürfen:
- Plakatständer oder Plakate dürfen nur mit einer Maximalhöhe der Oberkante von 3 m über dem Erdboden angebracht werden und nur maximal 2 Plakate übereinander.
Dass Parteien Plakate fünf Meter über dem Boden an Straßenlaternen befestigen, um sie dem Zugriff von Vandalen zu entziehen, ist also eigentlich nicht erlaubt.
Keine Behinderungen, insbesondere Sichtbehinderungen
Nicht alle öffentlichen Flächen sind für die Anbringung der Plakate zugelassen. Die Regelungen dazu enthält die Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg.
Plakate dürfen gemäß § 5 dieser Satzung nur „außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrverkehr (Mindestabstand 50 cm) aufgestellt werden“ und „dürfen den Fußgänger nicht übermäßig hindern“.
Auch die Bereiche „von Sichtdreiecken an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen“, „von Fußgängerüberwegen und Ausfahrten, an den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs“ sind absolut tabu.
Darüber hinaus enthält die Plakatierungsverordnung eine lange Liste von Straßen und Plätzen2), an denen Wahlplakate grundsätzlich nicht erlaubt sind, z.B. am Rathausplatz, Kö und Bahnhof sowie in der Fußgängerzone.
Laufender Unterhalt und Beseitigung
Mit dem Anbringen der Plakate ist für die Parteien und Wählergruppen die Arbeit aber nicht getan, sagt § 2 Absatz 3 der Plakatierungsverordnung:
- Während des gesamten Aufstellungszeitraums sind beschädigte Anschläge einschließlich des Befestigungsmaterials unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufforderung durch die Stadt Augsburg, zu beseitigen sowie nicht ordnungsgemäß befestigte Anschläge unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufforderung durch die Stadt Augsburg, nachzubessern.
Und spätestens eine Woche nach der Wahl müssen die Plakate nebst ihren Befestigungsmaterialien wieder entfernt werden.
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1) Als „Wesselmänner“ werden Großwahlplakate bezeichnet, die auf stabilen Holz- oder Kunststoffwänden an strategisch wichtigen Punkten platziert werden, z.B. an großen Kreuzungen und Einfallstraßen wie in der Grünfäche an der Kreuzung Neuburger/ Mühlhauser Straße in Lechhausen. Sie sind etwa 3,50 x 2,50 Meter groß.
2) Ulrichsplatz, Domvorplatz, Rathausplatz, Elias-Holl-Platz, Königsplatz, Theodor-Heuss-Platz, Moritzplatz, Martin-Luther-Platz, Im Annahof, Metzgplatz, Prinzregentenplatz, Maximilianstraße, Karolinenstraße, Hoher Weg, Bürgermeister-Fischer-Straße, Philippine-Welser-Straße, Annastraße, Färbergäßchen, Mettlochgäßchen, Steingasse, Verbindungsweg zwischen Steingasse und Annastraße, Rotes Tor, Freilichtbühne, Zeugplatz und Zeuggasse vor dem Zeughaus, Heilig-Kreuz-Straße und Ottmarsgäßchen vor der Heilig-Kreuz-Kirche, vor der Kirche St. Jakob einschließlich Jakobsbrunnen, Schwedenstiege, Bahnhofstraße, Vorplätze des Hauptbahnhofs, Fuggerei, am Fünfgratturm, am Wertachbrucker Tor, am Jakobertor, am Oblatterwallturm, am Kesterbrunnen, Daytonring, Oberbürgermeister-Müller-Ring und B17 jeweils einschließlich der Zu- und Abfahrten.






