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Donnerstag, 09.07.2026 - Jahrgang 18 - www.daz-augsburg.de

Streit um Durchsuchung: Polizei und theter bewerten Gerichtsbeschluss unterschiedlich

Nach der Durchsuchung der Räume des theter ensemble e.V. im Rahmen einer Razzia gegen den City Club Anfang des Jahres gehen die Bewertungen von Polizei und Theater­verein auseinander. Das Amtsgericht Augsburg stellte am 8. Juli fest, dass die Durchsuchung der Vereinsräume nicht vom bestehenden Durch­suchungs­beschluss für den City Club umfasst war.

Von Bruno Stubenrauch

Der City Club am Kö (Foto: DAZ)

Die Polizei hatte Ende Januar einen Gebäude­komplex in der Konrad-Adenauer-Allee 9 durchsucht. Grundlage war ein richter­licher Beschluss für die Geschäfts­räume der Betreiber­gesell­schaft des City Clubs. Dabei wurden auch Räume des theter ensemble im dritten Ober­geschoss durchsucht, weil diese nach Einschätzung der Polizei aufgrund der räumlichen Gegeben­heiten der Betreiber­gesell­schaft zugeordnet werden konnten.

Das Amtsgericht Augsburg stellte nun fest, dass die Räume des Theater­vereins nicht vom ursprüng­lichen Beschluss erfasst waren. Dafür wäre formal ein eigener Durch­suchungs­beschluss erforder­lich gewesen. Gleich­zeitig habe das Gericht laut Polizei ausgeführt, dass die Voraus­setzungen für einen solchen Beschluss vorgelegen haben dürften.

theter sieht Rechtsverletzung bestätigt

Der Theaterverein bewertet die Entscheidung als Bestäti­gung, dass die Durch­suchung der eigenen Vereins- und Proberäume rechtswidrig war. theter betont, organi­sa­torisch und rechtlich eigen­ständig vom City Club zu sein. Die Anwältin des Vereins erklärte, die Argu­men­tation der Behörden, die Räume seien dem Club zuzuordnen, habe nicht überzeugt.

Vereinsvorsitzender Gabriel Wech sagte: „Das Gericht hat nun bestätigt, was für uns von Anfang an klar war: Bei der Durch­suchung unserer Vereins­räumlich­keiten ist es nicht mit rechten Dingen zugegangen.“

Die Polizei sieht hingegen nur einen Fehler formaler Natur und geht davon aus, dass sie einen Durch­suchungs­beschluss bekommen hätte, wenn sie ihn beantragt hätte, und kündigte an, die Ent­scheidung des Amts­gerichts in die Einsatz­nach­bereitung einzu­beziehen.