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Samstag, 26.10.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Die Dult und Europa

Was haben Dult und Christkindlesmarkt mit der Europäischen Union zu tun? Mit den Auswirkungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die Jahrhunderte alten Augsburger Traditionsmärkte musste sich gestern der Allgemeine Ausschuss des Stadtrats befassen.

Die Richtlinie 2006/123/EG, kurz Dienstleistungsrichtlinie, regelt ab Dezember die Genehmigungsverfahren für Anträge von Dienstleistungserbringern. Darunter fallen auch die Warenanbieter auf der Dult und dem Christkindlesmarkt. Deren Anträge auf Zulassung sind gemäß dem Willen der EU künftig “binnen einer vorab festgelegten Frist zu bearbeiten”. Diese Frist beträgt gemäß Bayerischem Verwaltungsverfahrensgesetz, das die EU-Richtlinie in diesem Punkt präzisiert, drei Monate. Wenn ein Antrag nicht binnen dieser Frist bearbeitet wird, gilt die Genehmigung als erteilt. So will es die EU künftig – und löst damit ein Dilemma aus.

Denn: Die Satzung über die Dulten und den Christkindlesmarkt nennt Fristen für die Bewerbung. Beispielsweise müssen Bewerber ihre Anträge für die Frühjahrsdult bis 5. Januar stellen. Nicht geregelt ist aber, wie lange vor diesem 5. Januar die Anträge gestellt werden dürfen. Gängige Praxis ist, dass Anträge bereits weit vorher eingereicht werden, mehr als drei Monate vorher. Solche Anträge müssten nun innerhalb von drei Monaten ab Eingang bearbeitet werden, sonst würde die Genehmigungsfiktion der EU zuschlagen. Andererseits – das regelt die EU-Dienstleistungsrichtlinie auch – darf eine Bewerberauswahl erst getroffen werden, wenn die Verwaltung alle Bewerbungen kennt. Dies wäre aber erst nach Ablauf der Bewerbungsfristen gegeben.

Gordischer Knoten durchschlagen

Um das Dilemma aufzulösen, hat die Verwaltung die “Satzung zur Änderung der Satzung über die Dulten und den Christkindlesmarkt in der Stadt Augsburg” erarbeitet und gestern dem Allgemeinen Ausschuss des Stadtrats vorgelegt. Folgende Passage wurde eingefügt: “Über den Zulassungsantrag entscheidet die Stadt Augsburg innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Stadt Augsburg nicht innerhalb dieser Entscheidungsfrist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist beginnt für die Entscheidung über einen Zulassungsantrag einen Tag nach Ablauf der genannten Antragsfrist”. Das heißt: Die Verwaltung darf wie bisher die Anträge sammeln und muss mit der Bearbeitung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist beginnen.

Gleichermaßen betroffen waren die Satzungen für den Stadtmarkt sowie die Jakober und Lechhauser Kirchweih. Auch dort musste der Passus eingearbeitet werden. “Wir Deutschen vollziehen die EU bis zum letzten Buchstaben. Ich möchte schon fragen, ob Italien und Portugal das auch so handhaben”, kommentierte Stadtrat Theo Gandenheimer (CSU) die Änderungssatzungen. Die Frage blieb unbeantwortet – die Beschlüsse zu den Satzungsänderungen erfolgten einstimmig.