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Dienstag, 08.10.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Coronakrise: 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt zum 2. November 2020 in Kraft — Stadt Augsburg setzt staatliche Vorgaben um — Maskenpflicht an Lech und Wertach entschärft

Zum Montag, den 02. November 2020 tritt die achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Damit werden bayernweit die verschärften Maßnahmen umgesetzt, die vergangene Woche auf der Bund-Länder-Konferenz beschlossenen wurden.

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In Augsburg werden diese Maßnahmen auf Grundlage der bayerischen Verordnung mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung ergänzt. Auch diese gilt ab dem 02. November 2020 ab 00:00 Uhr. Zur selben Zeit wie die bisher geltende siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt auch die Augsburger Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2020 um 24:00 Uhr außer Kraft. Mit der nun in Kraft tretenden achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten diese Maßnahmen allerdings weiterhin.

Durch eine aktualisierte Allgemeinverfügung werden die bayernweit geltenden Maßnahmen ergänzt. Wie seit vergangenem Freitag verfügt, sind auch weiterhin alle öffentlichen Einrichtungen und Geschäfte verpflichtet, Händedesinfektionsmittelspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. An die staatliche Verordnung angepasst wurde sowohl das Alkoholverkaufsverbot, als auch das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum. Diese gelten nun von 22:00 bis 06:00 Uhr.

Maskenpflicht an Wertach und Lech teilweise zurückgenommen

Mit der aktualisierten Allgemeinverfügung wurde ebenfalls der Bereich präzisiert, in dem an Wertach und Lech die Maskenpflicht gilt. An der Wertach gilt somit beidseitig zwischen B17-Brücke und Localbahnbrücke eine Maskenpflicht. Am Lech dagegen am Hochablass und am Kuhsee.

„Die 7-Tage-Inzidenz in Augsburg ist hoch – zu hoch! Wir haben das Wochenende mit einem sehr sonnigen Samstag genutzt und genau hingeschaut, wo an Lech und Wertach besonders viele Personen unterwegs waren. Für diese Bereiche haben wir nun eine Maskenpflicht festgelegt. Ich fordere die Bevölkerung aber auch außerhalb dieser Zonen dazu auf, Abstand zu halten, Gruppenbildungen zu vermeiden und nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand spazieren zu gehen. Wann immer möglich, sollte man zuhause bleiben“, appelliert Gesundheitsreferent Reiner Erben an die Augsburgerinnen und Augsburger.

Die Maskenpflicht in Augsburg gilt nicht:

  •   Für Berufstätige an ihrem Arbeitsplatz, wenn: kein Kundenkontakt besteht und der erforderliche Abstand zu Kolleginnen und Kollegen eingehalten werden kann. Dies gilt auch für Mitarbeitende in Bau- und Handwerksbetrieben.
  •   Im Auto, auf dem Fahrrad und auf dem Motorrad.
  •   Bei der Ausübung von Individualsport (z.B. Joggen, Nordic- Walking, Reiten, Schwimmen, Klettern). Dies gilt aber ausschließlich dann, wenn der Sport alleine ausgeübt wird.
  •   Für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
  •   Für Menschen mit Behinderung.
  •   Für Personen, denen ärztlich bescheinigt wurde, dass das Tragen einer Maske unzumutbar ist. Es muss auf Verlangen ein Attest vorgelegt werden können. Hier muss festgehalten werden, aufgrund welcher gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich bzw. zumutbar sein soll. Dies schließt die konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes mit ein.
  • Die Allgemeinverfügung wird zusammen mit den Geltungsbereichen der Maskenpflicht hier veröffentlicht: www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen