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Mittwoch, 15.01.2025 - Jahrgang 17 - www.daz-augsburg.de

Corona in Augsburg: Neue Allgemeinverfügung bringt weitere Lockerungen

Mit Ablauf des 01. Juni 2021 hebt die Stadt Augsburg die Allgemeinverfügung vom 06. März 2021 („Allgemeinverfügung zur weiteren Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Augsburg“), zuletzt verlängert am 25. Mai 2021, auf.

Die neue Allgemeinverfügung tritt zum Mittwoch, 2. Juni 2021, 0:00 Uhr in Kraft und wird unter anderem auf augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen veröffentlicht. Diese beinhaltet u.a. eine teilweise Aufhebung der Maskenpflicht: „Die von der Stadt Augsburg festgelegten Maskenpflichtbereiche unter freien Himmel werden zum Mittwoch, 2. Juni, mit Ausnahme des Bereiches des Stadtmarktes aufgehoben“, wie es in der neuen Allgemeinverfügung heißt.

Lediglich im gesamten Bereich des Augsburger Stadtmarkts bleibt eine Maskenpflicht bestehen, da hier bei hohem Publikumsverkehr die Mindestabstände – ähnlich wie in einem Supermarkt oder auf Wochenmärkten – nicht eingehalten werden können.

Weiterhin gilt in Bayern eine FFP2-Maskenpflicht für die nachfolgenden Bereiche:

  •   im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und an den Haltestellen,
  •   beim Einkaufen (in Geschäften, in Eingangsbereichen sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen),
  •   bei der Abholung von Waren im Rahmen von Click & Collect
  •   auf Wochenmärkten
  •   in Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie sonstigen Praxen
  •   für Besuchende in Altenheimen, Seniorenresidenzensowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen.
  •   für das Personal von Altenheimen, Seniorenresidenzensowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen – wennKontakt mit den Bewohnenden besteht.
  •   für Besuchende von Gottesdiensten und Versammlungen
  • Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 15 Jahren und für Angestellte im Handel, Praxis- und ÖPNV-Personal.
Gemäß des aktuellen Stadtratsbeschlusses zum Augsburger Stadtsommer 2021 wird im Innenstadtbereich der Verkauf von To-Go-Getränken zwischen 24:00 Uhr und 6:00 Uhr mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung untersagt. Dies gilt für die Abgabe von offenen alkoholischen Getränken durch Gastronomiebetriebe, Tankstellen, sonstige Verkaufs- und Abgabestellen sowie Lieferdienste innerhalb des definierten Bereichs (siehe beiliegende Karte oder unter www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen).

Handdesinfektionsmittelspender

Weiterhin sind alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Geschäfte wie bisher verpflichtet, Handdesinfektionsmittelspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen.

Die Stadt Augsburg bittet alle Bürgerinnen und Bürger, weiterhin verantwortungsvoll mit den Lockerungen umzugehen. Sollten Mindestabstände nicht eingehalten werden können, wird dringend das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen.

Alle Rechtsgrundlagen und geltenden Schutzmaßnahmen sind auch auf augsburg.de/infektionsschutz nachzulesen.