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Freitag, 22.03.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Rauchwarnmelder für Neubauten sind jetzt Pflicht

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat Hinweise zur Rauch­warn­melder­pflicht für Wohnungen herausgegeben. Darauf weist das Augsburger Amt für Brand- und Katastrophen­schutz in einer aktuellen Pressemitteilung hin.

Demnach gilt in Bayern seit 1. Januar 2013 für Neubauten, dass Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauch­warnmelder haben müssen. Vorhandene Wohnungen müssen bis zum 31.12.2017 entsprechend nachgerüstet werden. Für die Installation der Rauch­warnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Wohnungen die Eigentümer verantwortlich.

Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, müssen eine CE-Kennzeichnung mit Angabe der Produktnorm DIN EN 14604 „Rauch­warnmelder“ tragen. Eine staatliche Überprüfung des Einbaus und wiederkehrende Kontrollen sind wegen des unverhältnis­mäßigen Aufwandes, den eine derartige Regelung bedeuten würde, nicht vorgesehen. Geregelt ist die Rauch­warnmelder­pflicht in Artikel 46 der Bayerischen Bauordnung.

» Bayerische Bauordnung