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Dienstag, 19.03.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Kundgebung für Schutz von Haus und Baum in der Hochfeldstraße

Eine „Villa“ in der Hochfeldstraße 15 soll abgerissen werden und durch einen Neubau mit zehn Wohneinheiten plus Tiefgarage ersetzt werden.

Hochfeldstraße 15 © DAZ

Eine zirka 100 Jahre alte Rotbuche auf dem Grundstück müsste deshalb gefällt werden. Die Stadt bestätigte auf Anfrage diesen Sachverhalt. Anwohner haben aus diesem Grund eine Initiative gegründet, die die Villa samt Rotbuche erhalten möchte. Eine Erhaltungssatzung für alle Stadtviertel wird von der Bürgerinitiative gefordert. Die Stadt hat indes angekündigt aus diesem Anlass eine Erhaltungssatzung für das Bismarckviertel zu erlassen. Unterstützt werden diese Ziele von der Augsburger Baum-Allianz, die am kommenden Samstag, den 13. Mai vor Ort (11 Uhr) zu einer Kundgebung aufruft.

Die Villa Hochfeldstraße 15 wurde um 1902 von den Architekten Albert Jack (1856-1935) und Maximilian Wanner (1855-1933) errichtet. Laut Adressbuch (1902) war der Bauherr Hermann Diesel, Vetter des berühmten Ingenieurs und Erfinders des Dieselmotors Rudolf Diesel und Unternehmer – er leitete mit seinem Bruder die Transportfirma „Wilh. Flossmann’s Nachf.“.  Die Diesel-Villa an der Hochfeldstraße 15 ähnelte mit ihren Erkern, der lebhaften Dachlandschaft und dem Blumendekor der heute noch besser erhaltenen Villa Hochfeldstraße 33.

Neben ihrer baukulturellen Signifikanz ist die Hausgeschichte auch stadthistorisch und touristisch bedeutsam. Schließlich schmückt sich Augsburg nicht ungern mit seiner Industriekultur. Schutzstatus nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz liegt dennoch nicht vor, weil es sich um einen Wiederaufbau handelt.

Die Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) ist auch als „kommunaler Denkmalschutz“ bekannt und dient der Erhaltung städtebaulicher Eigenart. Der Gesetzgeber ermöglicht es Kommunen bei ausreichender Begründung Erhaltungssatzungen zu erlassen. Diese tragen neben dem Erhalt von bedeutenden Gebäuden auch zur Sicherung erschwinglichen Wohnraums sowie zum Schutz gewachsener Milieus und Bevölkerungsstrukturen bei, da der Abriss von Gebäuden gemäß der Erhaltungssatzung an städtische Genehmigungen gebunden wäre.