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Dienstag, 13.08.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Urteil

Bayerische Verwaltungsgerichtshof stoppt städtisches Feuerwerkverbot auf privaten Flächen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Untersagung, Feuerwerk der Kategorie F2 auf privaten Flächen abzubrennen, unverhältnismäßig wäre.

Foto: DAZ-Archiv

Damit ist der Rechtsstreit zwischen dem Kläger Alexander Meyer und der Stadt Augsburg geklärt. Das aus Sicht des VGH vorrangig einschlägige Sprengstoffrecht sehe keine entsprechende Rechtsgrundlage vor. Die Stadt Augsburg ist somit ihrem Zündverbot für Feuerwerkskörper auf Privatgrund gescheitert. Der VGH hat in zweiter Instanz entschieden, Feuerwerke auf privaten Grundstücken zuzulassen.

In der Urteilsbegründung hieß es: Das Verwaltungsgericht Augsburg weise zu Recht darauf hin, dass aufgrund der geltenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen keine darüber hinausgehenden Kontakte und Ansammlungen zu befürchten seien, die durch das Feuerwerksverbot unterbunden werden könnten. Es handele sich bei dem über die Regelungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinausgehenden Feuerwerksverbot nicht um eine infektionsschutzrechtlich “notwendige” und damit verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

Die Argumentation der Stadt, Krankenhäuser könnten durch Verletzte überlastet werden, ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht zu, weil die Rechtsgrundlage nach Ansicht des Gerichts nicht richtig war. Die Stadt hatte sich auf das Infektionsschutzgesetz berufen, die richtige Rechtsgrundlage wäre aber das Sprengstoffgesetz. Das Feuerwerksverbhot könne laut VGH nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, weil für das Jahr 2020 zwar ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk eingeführt worden war, jedoch kein allgemeines Verwendungsverbot.

In Reaktion der Stadt ist Verwunderung erkennbar …

“Mit Blick auf das Sprengstoffrecht teilt die Stadt Augsburg die rechtliche Einschätzung. Mit Blick auf den Infektionsschutz nimmt die Stadt die VGH-Entscheidung zur Kenntnis und ändert demzufolge die Allgemeinverfügung in diesem Punkt ab.” So die Stellungnahme der Stadt nach Bekanntwerden des Urteils.

… Stadt appelliert nun an Bürger, auf Feuerwerk zu verzichten

Das Feuerwerk-Verkaufsverbot sowie die Ausgangsbeschränkungen ab 21 Uhr sind von der Entscheidung nicht betroffen und gelten weiterhin. In einer gemeinsamen Stellungnahme zur VGH-Entscheidung sagen Ordnungsreferent Frank Pintsch und Gesundheitsreferent Reiner Erben unisono: „Als zuständige Referenten für Ordnung und Gesundheit der Stadt Augsburg appellieren wir an alle Augsburger Bürgerinnen und Bürger, in diesem Pandemie-Jahr auf das Abbrennen von Raketen und Feuerwerkskörpern zu verzichten. So wird die Gefahr weiterer Infektionen für alle Anwesenden des Feuerwerks und vor allem auch der Rettungs- und Krankenhauspersonals, das sich um Verletzungen infolge des Böllerns kümmern müssten, vermieden.“

Kläger geißelt Feuerwerkverbote anderer Kommunen

Auch vom FDP-Bundestagskandidaten Alexander Meyer gibt es ein Statement, in dem Meyer im ursprünglich juristischen Sinn von Immunität spricht, indem er die “Immunabwehr  unseres Rechtssystems hervorhebt: „Dass ein rechtswidriges Verbot nun innerhalb von nicht einmal zwei Wochen durch zwei Gerichtsinstanzen beseitigt werden konnte, zeigt, dass die Immunabwehr unseres Rechtssystems intakt ist“,  so Meyer, der nicht davon ausgeht, dass durch das nun aufgehobene Verbot eine zusätzliche Belastung für Rettungsdienst und Notaufnahme drohen könnte: “Die weiterhin gültigen Regelungen wie das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum, das Verkaufsverbot für Feuerwerk und die Versammlungs- und Ausgangsbeschränkungen reduzieren die Möglichkeit für Feuerwerk bereits so weit, dass ein zusätzliches Verbot für Privatgrund keine relevante Auswirkung erwarten lässt.”

„Erschreckend finde ich, dass trotz zweitinstanzlich festgestellter Rechtswidrigkeit nun in anderen Kommunen, beispielsweise in Mittelfranken, exakt solche Verbote trotzdem neu erlassen werden. Das zeugt von einer bewussten Missachtung unserer Rechtordnung durch die Verantwortlichen“, so Meyer abschließend.


update: Das Meyer-Statement wurde heute Vormittag, 30. Dez. 9.45 Uhr nachgereicht, da es in der ersten Fassung aus Versehen abgeschnitten wurde.