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Samstag, 27.04.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Tunnel am Kö: Ratsbegehren noch vor den Sommerferien?

Mit einem Ratsbegehren könnte die Stadt im Streit um die Untertunnelung des Königsplatzes die Initiative an sich ziehen und das laufende Bürgerbegehren mit einer eigenen Fragestellung überholen.

Mit 6.000 Unterschriften noch nicht am Ziel: Bürgerbegehren "Tunnel am Kö statt Chaos"

Mit 6.000 Unterschriften noch nicht am Ziel: Bürgerbegehren "Tunnel am Kö statt Chaos"


“Ratsbegehren” nennt man landläufig das in Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung vorgesehene Pendant zum Bürgerbegehren, auch wenn die Verordnung den Begriff selbst nicht verwendet. Einziger Unterschied: Es müssen im Vorfeld keine 10.000 Unterschriften gesammelt werden, ein mehrheitlicher Stadtratsbeschluss reicht, um die Bürger an die Wahlurne bitten zu können. Im Übrigen ist das Procedere identisch. Die Bürger entscheiden direkt über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ihrer Gemeinde.

Wenn das Ratsbegehren noch in der letzten Sitzung des Stadtrats vor der zweimonatigen Sommerpause beschlossen werden soll, ist es höchste Zeit für die Stadtregierung: Der Stadtrat tritt am 29. Juli zusammen, Anträge müssen gemäß “Geschäftsordnung der städtischen Kollegien” elf Kalendertage vorher eingereicht sein. Nach Informationen unserer Zeitung arbeiten die Stadtjuristen bereits an der Fragestellung.

Stadt darf die Werbetrommel rühren

Auszugehen ist von einer Formulierung, bei der die Bürger mit “JA” für die rasche Umsetzung eines tunnelfreien Königsplatzes gemäß den Grundzügen der in der Sondersitzung am 10. Juni vorgestellten Planung stimmen können. Bei einem für die Stadt positiven Ausgang des Bürgerentscheids könnte der Bebauungsplan 500 “Königsplatz und Augsburg-Boulevard” wie vorgesehen noch im Herbst 2010 Rechtskraft erlangen.

Noch einen Vorteil hat das Ratsbegehren für die Stadt gegenüber einem Bürgerbegehren: Gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2009 (Az.: 4 CE 09.2403) würde das Sachlichkeits- und Objektivitätsgebot entfallen, das die Stadt im Fall eines Bürgerbegehrens zur Neutralität verpflichtet. Die Stadt könnte – genauso wie die Tunnelbefürworter – kräftig die Werbetrommel in eigener Sache rühren, also massiv für einen tunnelfreien Kö werben.

Aus der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern:



Art. 18a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid



(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.