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Samstag, 23.11.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Sozialticket: Verstößt die Stadt gegen den Gleichheitsgrundsatz?

Aus dem Augsburger Sozialticket, das 20.000 Hartz-IV-Empfänger ausschließt, soll ein vollwertiges Sozialticket werden, so die Intention einer Beschwerde von vier Augsburger „Hartz-IV Empfängern, die beim Verwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag eingereicht haben.

Das Sozialticket wird seit 1. Juli 2014 nur für Wohngeldberechtigte, Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Sozialhilfe) und Asylbewerber vergeben. Das sind rund 7.000 Antragsberechtigte. Davon machten bisher 1.700 Personen Gebrauch. Dass somit die größte Gruppe, rund 20.000 Menschen (arbeitssuchende Hartz-IV-Empfänger), ausgeschlossen werden, hat die DAZ bereits nach dem umstrittenen Stadtratsbeschluss im Januar kritisiert. „Besonders diese Menschen brauchen dringend eine bezahlbare Mobilität, um ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen“, so der Linke Stadtrat Alexander Süßmair, der damals betonte, dass die Einführung am 1. Juli nur ein erster Schritt in die richtige Richtung sein könne.

Die vier Antragsteller vertreten die Rechtsauffassung, dass die Stadt mit ihrem Sozialticket gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. „Auch bei einer freiwillig gewährten Leistung wie dem Sozialticket dürfe die Stadt nicht beliebig vorgehen und bestimmte Gruppen ausschließen, obwohl diese genauso bedürftig sind wie andere. Die Stadt argumentiert vor Gericht, dass bestimmte Personenkreise, etwa Senioren, stärker auf eine Nutzung des Nahverkehrs angewiesen sind als etwa Arbeitslose“, so die Augsburger Allgemeine in ihrer heutigen Ausgabe.