Rauchverbot soll gelockert werden

• In Gaststätten mit mehreren Räumen darf ein Raum als Raucherraum eingerichtet werden.
• In kleineren Einraumgaststätten darf geraucht werden, sofern die Gaststätte als Raucherlokal gekennzeichnet ist.
• In Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden, ist das Rauchen zulässig. Dies gilt auch für Festhallen auf Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen.
• In Diskotheken und anderen Tanzlokalen ist das Rauchen in einem Nebenraum gestattet, sofern Minderjährige keinen Zutritt haben und sich im Raucherraum keine Tanzfläche befindet.