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Montag, 08.12.2025 - Jahrgang 17 - www.daz-augsburg.de

... AUSGELEUCHTET

Kommunalwahl: Wie ist das mit den Unterstützer­unterschriften?

Am 8. März 2026 sind Kommunalwahlen. Einige Wähler­gruppie­rungen und Parteien müssen zuvor noch Unter­schriften von Unter­stützern sammeln, z.B. das BSW, andere nicht. Was genau es damit auf sich hat, will die heutige Ausgabe der Kolumne „Ausgeleuchtet“ klären.

Frage:

Wer muss Unterstützerunterschriften sammeln, wie viele, und wie läuft das ab?

Ausgeleuchtet:

Neue Parteien und Wähler­gruppierungen benötigen in Augsburg 470 Unter­schriften von dort Wahl­berech­tigten, um zur Kommunal­wahl antreten zu dürfen. Die Unter­schriften müssen in den Bürger­büros geleistet werden.



En détail:

Rechtsgrundlagen für die Kommunalwahlen in Augsburg sind das Gemeinde- und Land­kreis­wahl­gesetz (GLKrWG) und die Gemeinde- und Land­kreis­wahl­ordnung (GLKrWO).

Wer Unterstützerunterschriften benötigt

Im Artikel 27 GLKrWG steht, dass alle „Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlags­trägern“ die Unter­stützung von Wahl­berech­tigten benötigen. „Neu“ sind Parteien oder Wähler­gruppen, die nicht bereits im zuletzt gewählten Stadtrat vertreten waren.

Befreit davon sind neue Wahlvorschlags­träger nur dann, wenn sie bei der letzten Landtags­wahl, Europawahl oder Bundes­tags­wahl mindestens fünf Prozent erzielt haben, wobei es jeweils auf den Stimmen­anteil in Bayern ankommt.

Beispiele dafür, wer Unterschriften benötigt, sind das BSW und Volt. Beide sind im Stadtrat nicht vertreten. Volt holte bei der letzten Landtags­wahl 0,3%, bei der Europawahl 2,4% in Bayern und bei der Bundes­tags­wahl 0,7%. Das BSW gab es zur Landtags­wahl noch nicht, bei der Europa­wahl holte es 3,8% und bei der Bundes­tags­wahl 3,1% in Bayern.

Wieviele Unterschriften in Augsburg erforderlich sind

Artikel 27 GLKrWG regelt, dass die Zahl der Wahl­berech­tigten, die den Vorschlag unter­stützen müssen, bei Wahlen in Gemeinden über 200.000 und bis zu 400.000 Ein­wohnern – wozu Augsburg gehört – 470 beträgt.

Aber nicht jeder darf Unter­stützer sein: Ausge­schlossen sind Personen, die in Augsburg nicht wahl­be­rech­tigt sind, die Personen auf der Wahl­vor­schlags­liste selbst (ein­schließ­lich der Ersatz­personen) und Personen, die sich schon in eine andere Unter­stützungs­liste einge­tragen haben.

Wo unterschrieben werden muss

In Artikel 28 GLKrWG ist festgelegt, dass Wahl­berech­tigte, die einen Wahl­vorschlag unter­stützen wollen, sich dazu in Unter­stützungs­listen eintragen müssen. § 36 GLKrWO legt fest, wo diese Listen aufliegen: „Die Gemeinden bestimmen die Ein­tragungs­räume und die Ein­tragungs­zeiten.“ Unter­schriften können also nicht privat oder an Ständen im öffent­lichen Raum ge­sammelt werden. Augsburg hat bestimmt, dass die Listen in allen Bürger­büros aufliegen.

Wer krank oder körperlich behindert ist, erhält auf Antrag einen Ein­tragungs­schein, mit dem eine Hilfs­person die Ein­tragung im Ein­tragungs­raum vornehmen kann.

§ 37 GLKrWO bestimmt, dass man sich bei der Ein­tragung ausweisen muss. Die Ein­tragung muss den Familien­namen und den Vornamen, die Anschrift und die Unter­schrift enthalten.

In welchem Zeitraum die Listen aufliegen

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unter­stützungs­listen „spätestens am Tag nach der Ein­reichung“ der Wahl­vor­schlags­liste der Gruppie­rung bzw. Partei aufzulegen. Die Frist zum Unter­schreiben endet um „12 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag,“ also am 19. Januar 2026.

Die Stadt Augsburg muss die Listen mindestens während der allge­meinen Dienst­stunden der Bürger­büros auflegen, zusätzlich noch zwei Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag und min­destens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag; dies nicht pro Woche, sondern im gesamten Ein­tragungs­zeitraum.