Kein Auskunftsanspruch der Presse aus Ländergesetzen gegenüber Bundesbehörden
Die Pressegesetze der Länder sind auf den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden.
“Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft”. So heißt es in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Pressegesetzes. Auf Bundesbehörden ist dies jedoch nicht anwendbar, so der Tenor des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 (Aktenzeichen: BverwG 6 A 2.12). Länder könnten mangels Gesetzgebungskompetenz den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Geklagt hatte ein Journalist der Bild-Zeitung, dessen Anfrage an die Bundesbehörde nicht beantwortet wurde. Das Gericht zeigte allerdings einen Ausweg auf: Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch könne unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden, womit zumindest ein Minimalstandard an Auskunftspflichten garantiert sei.
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