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Dienstag, 26.11.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

IHK: Krankmeldung vom ersten Tag ab ist keine Überraschung

Rechtsexperte der IHK Schwaben zum Arbeitsgerichts-Urteil vom 14. November



Nicht überrascht ist Thomas Gutjahr, Arbeitsrechtsexperte der IHK Schwaben, vom aktuellen Urteil des Bundes­arbeits­gerichts (BAG). Das Gericht hatte am Mittwoch entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits­unfähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

“Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist zwar von einer Dreitagesfrist die Rede, allerdings ist dort bereits formuliert, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die ärztliche Bescheinigung früher zu verlangen”, so Gutjahr. Klar gestellt hat das BAG jetzt, das der Arbeitgeber keine sachliche Rechtfertigung für die Ausübung dieses Rechts benötigt. Auch sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Der IHK-Experte empfiehlt daher jedem, der neu eine Stelle antritt, “sich nach den betrieblichen Gepflogenheiten bei Krankmeldungen zu erkundigen”.

» § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz