DAZ - Unabhängige Internetzeitung für Politik und Kultur
Dienstag, 08.10.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Höhmannhaus: Stadt veröffentlicht Testament von Ruth Höhmann

Die Stadt hat die Nichtöffentlichkeit des Testaments von Ruth Höhmann aufgehoben. Als Anlass wird eine unkorrekte Formulierung im Wikipedia-Eintrag zur Erblasserin angegeben. Die Stadt will mit diesem Hinweis eine weitere Verbreitung des falschen Eintrags verhindern.

Höhmannhaus © DAZ

Der bizarre Streit um die vom Augsburger Rechnungsprüfungsamt als zu niedrig eingestuften Mieten des Höhmannhauses ist um eine Kapriole reicher: In der Sitzung vom 28. März 2019 hat der Augsburger Stadtrat beschlossen, die Nichtöffentlichkeit des Testaments von Ruth Höhmann aufzuheben. Das Schriftstück ist – soweit es nicht schützenswerte Daten enthält – im Internet unter www.augsburg.de/testament-hoehmann öffentlich einsehbar.

Anlass für diesen Schritt sei, so die Pressestelle der Stadt, dass der Wikipedia-Eintrag zu „Ruth Höhmann“ eine falsche Aussage enthalte. Diese betreffe Ruth Höhmanns Testament zum sogenannten „Höhmannhaus“. Im letzten Satz des zweiten Absatzes im Wikipedia-Eintrag heißt es zur Miete: „Diese soll jedoch weit unter ortsüblichem Niveau liegen, da sie lediglich den Erhaltungsaufwand abdecken und keinen Gewinnanteil enthalten darf.“

Wie das Wirtschafts- und Finanzreferat der Stadt Augsburg mitteilt, ist diese Aussage bezüglich des Testamentes falsch. Im Testament befindet sich bezüglich der Miethöhe folgende Regelung, die sich an den Nießbrauchsberechtigten richtet: „Sollte die Erbin das ihr von dem Nießbrauchsberechtigten gemachte Angebot zur Anmietung von solchen Räumen während der Dauer des Nießbrauchs zu angemessenen ortsüblichen Bedingungen nicht annehmen und innerhalb von drei Monaten seit schriftlicher Unterbreitung eines Angebotes zur Vermietung von Räumen durch den Nießbrauchsberechtigten an die Erbin mit dieser kein Mietvertrag zu ortsüblichen Bedingungen zustande kommen, so kann der Nießbrauchsberechtigte die zur Neuvermietung anstehenden Räume auch an andere Personen als die Erbin, zu ortsüblichen Konditionen vermieten.“

Der Stadt Augsburg als Erbin wurden somit keine direkte Vorgaben zur Miethöhe im Testament gemacht. Aus kommunalrechtlichen Vorgaben sowie aus dem Quervergleich zu den Vorgaben an den Nießbrauchsberechtigten ergebe sich, so die Auffassung der Stadt, dass von der Erblasserin gewollt wurde, dass ortsübliche Mieten verlangt werden sollen.

“Der Wikipedia-Eintrag sowie Medienberichte, die sich darauf stützen, sind daher in diesem Punkt falsch”, so der Schlusssatz der städtischen Pressemitteilung.