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Sonntag, 24.03.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Gewaltakt am Königsplatz: Sechs der Beschuldigten wieder frei

Nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts befinden sich sechs der jungen Beschuldigten, denen Beihilfe zum Totschlag vorgeworfen wurde, wieder in Freiheit.

„Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Oberlandesgericht München die Haftentlassung des Be- schwerdeführers angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat insoweit die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Augsburg-Jugendkammer vom 23.12.2019 zurückgenommen. – Für die weiteren fünf Beschuldigten, gegen die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung vollzogen wurde, hat die Staatsanwaltschaft Augsburg aus Gleichbehandlungsgründen die Aufhebung der Haftbefehle bei der zuständigen Jugendermittlungsrichterin beantragt und die Haftentlassung angeordnet.“ So die Erklärung der Augsburger Staatsanwaltschaft am gestrigen Mittwoch, kurz nach Bekanntgabe des Spruchs des Bundesverfassungsgerichts, der dem Oberlandesgericht und somit der Bayerische Justiz ein beschämendes Zeugnis ausstellt.

Damit sind sechs von sieben Beschuldigten wieder auf freiem Fuß. Am 6. Dezember wurde einem 49-jährigen Mann am Königsplatz bei einem Gerangel ein tödlicher Schlag versetzt. Zwei Tage später wurden sieben junge Männer des Totschlags bzw. der Beihilfe zum Totschlag beschuldigt und dem Haftrichter vorgeführt. Seitdem saßen die Männer in Untersuchungshaft. Kurz vor Weihnachten wurden bei sechs der Beschuldigten von der Jugendkammer des Augsburger Landgerichts der Haftbefehl aufgehoben, für wenige Tage, denn dieses Urteil wurde nach Einspruch der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht kassiert. Der 17-jährige Hauptverdächtige, der den tödlichen Schlag ausgeführt haben soll, befindet sich weiterhin in Haft.

Die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgericht unter Präsident Andreas Voßkuhle skandalisiert das Urteilsvermögen  des Oberlandesgerichts scharf: Es differenziere nicht zwischen den einzelnen Beschuldigten und den beiden ihnen vorgeworfenen Taten, es lasse eine schlüssige Darstellung einer konkreten Tat des 17-jährigen Beschwerdeführers vermissen, es fehle an Begründungstiefe und einer begründeten Darlegung eines Haftgrundes.