Fahrradstadt: Schritt für Schritt
Für Augsburgs Radler gibt es gute Neuigkeiten. Es gibt neue Schutzstreifen für den Radverkehr in der Gabelsbergerstraße und der Hirblinger Straße. Außerdem wurde die Benutzungspflicht für Radweg in der Stadtberger Straße und in der Schertlinstraße aufgehoben.
Im Rahmen des Projektes Fahrradstadt ändert sich Anfang Juli für Radfahrer einiges: So wurden nun die geplanten Schutzstreifen für Radfahrer auf der Fahrbahn in der Gabelsbergerstraße sowie in der Äußeren Hirblinger Straße markiert. Zudem wurde die Benutzungspflicht für die Radwege auf den Hochborden in der Stadtberger Straße und der Schertlinstraße aufgehoben. – In der Gabelsbergerstraße wird damit nördlich des Oberbürgermeister-Müller-Rings in Fahrtrichtung Rosenaustadion eine Lücke im Fahrradwegenetz geschlossen. Zudem erhöht sich die Verkehrssicherheit, da der westliche, stadtauswärtsführende Radweg bisher oft unzulässig und gefährlich in Gegenrichtung befahren wurde. – In der Äußeren Hirblinger Straße wird der Schutzstreifen am rechten Fahrbahnrand zwischen Heckenrosenweg und Kurze Gewanne in Richtung Hirblingen markiert. Der bisherige westseitige Zweirichtungs-Radweg steht zukünftig nur noch in Fahrtrichtung Süden zur Verfügung, da er nicht mehr den heutigen Anforderungen an einen Zweirichtungs-Radweg entspricht.
In folgenden Straßenzügen wird die Radweg-Benutzungspflicht aufgehoben: Stadtberger Straße zwischen Bürgermeister-Bohl-Straße und Deutschenbaurstraße sowie in der Schertlinstraße zwischen Gögginger Straße und Alter Postweg. Die bisherigen Hochbord-Radwege erhalten als „andere“ Radwege weiße Fahrradpiktogramme. Der Radfahrende hat nunmehr die Wahl zwischen dem nicht mehr benutzungspflichtigen Radweg auf dem Hochbord und der Fahrt im Mischverkehr zusammen mit den Autos auf der Fahrbahn. Grundsätzlich steht im Rahmen des Projektes Fahrradstadt und geänderten gesetzlichen Bestimmungen eine flächendeckende Prüfung der Benutzungspflicht für bestehende Radverkehrsanlagen an. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Benutzungspflicht ist an besondere Voraussetzungen wie beispielsweise Breite und Beschaffenheit geknüpft.