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Montag, 12.08.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

BayVGH beanstandet Monopol für Plakatwerbung in Augsburg

Die Stadt Augsburg hat der Augsburg AG in einem Treuhandvertrag die Nutzungsrechte für die Vermarktung von Außenwerbeanlagen auf allen ihren öffentlichen und privaten Flächen übertragen. Die Augsburg AG hat ihrerseits einer dritten Werbeträgerfirma das ausschließliche Recht eingeräumt, die in der Verfügungsgewalt der Stadt Augsburg stehenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze  Plakatwerbung zu nutzen. Mit dieser Rechtskonstruktion hatte die Stadt Augsburg Anträge zweier privater Werbeträgerfirmen auf Nutzung von Plakatanschlagtafeln abgelehnt. Die Firmen hatten dagegen geklagt. Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Firmen Recht gegeben. Für den BayVGH liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes über Sondernutzungen vor. Die komplexen vertragsrechtlichen Konstruktionen dürften nach Ansicht des Gerichts nicht den Blick darauf verstellen, dass über einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis nach dem öffentlichem Recht sachbezogen und gemäß den Umständen des konkreten Einzelfalls entschieden werden muss. In die Entscheidung dürften nur straßenbezogene und hiermit verwandte baupflegerische oder städtebauliche Erwägungen einfließen. Die Stadt Augsburg muss nun über die Anträge der beiden Firmen neu entscheiden.