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Dienstag, 23.07.2024 - Jahrgang 16 - www.daz-augsburg.de

Baumfällungen: Regierung von Schwaben bestätigt Stadt

Rechtlich hat sich die Stadt Augsburg wegen der Baumfällungen am Herrenbach vergangenen Sommer nichts vorzuwerfen. Diese Position vertritt die Regierung von Schwaben in einem Schreiben an ein Mitglied der Baumallianz für Augsburg, das bei der Behörde Beschwerde gegen die Stadt geführt hatte.

Bäume am Herrenbach – Foto: DAZ

Das anwaltliche Vorbringen der Ausschussgemeinschaft Freie Wähler/ Die Linke/ ÖDB/Polit-WG im Augsburger Stadtrat lasse “keine Rechtsverstöße der Stadt Augsburg erkennen”, heißt es in dem Schreiben der Regierung. In der Beschwerde der Baumallianz wurde moniert, dass für die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der zu fällenden Bäume ein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen wäre. Zudem seien die Sicherungswälle des Herrenbachs keine Hochwasserschutzanlagen. Weil sich die Stadt daher nicht auf entsprechende rechtliche Bestimmungen stützen könne, hätten auch keine Voraussetzungen für eine naturschutzfachliche Ausnahmegenehmigung vorgelegen.

Dem widerspricht nun die Regierung von Schwaben in allen Punkten. So seien Baumfällungen im Rahmen des Gewässerunterhalts bei einer Stadt in der Größenordnung Augsburgs generell als regelmäßig wiederkehrende und damit als laufende Angelegenheiten anzusehen. Es bestehe kein Anlass für einen Stadtratsbeschluss.

In den Sicherungswällen des Herrenbachs sieht die Regierung aufgrund ihrer Lage und Funktion “Stauhaltungsdämme, die für die umliegenden und tiefer gelegenen Gebiete durchaus Hochwasserschutzfunktion” hätten. Daher seien die entsprechenden Bestimmungen dazu, wie etwa die DIN-Norm für Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern, sehr wohl zutreffend.

Aufgrund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse habe guter Grund zu der Annahme bestanden, dass bei extremen Wetterlagen infolge umstürzender Bäume unkontrollierbare Dammbrüche drohten, die zu massiver Überschwemmung des Hinterlands und damit zur Gefährdung vieler Menschen sowie zu erheblichem Sachschaden hätten führen können. Die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung seien daher gegeben gewesen, fasst die Regierung von Schwaben zusammen.