Aufwandsentschädigung: Augsburger Regelung besteht vor dem VGH
Die Entscheidung des Münchner Verwaltungsgerichtshofs bezüglich einer Normenkontroll-Klage in Sachen Aufwandsentschädigung ist getroffen.
Die Regelung, dass die Fraktionsvorstände der großen Parteien höhere Aufwandsentschädigungsgelder bekommen als die Fraktionsvorstände der kleineren Parteien, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. So die Entscheidung des Gerichts im Kern. Somit hat die vom Stadtrat beschlossene aktuelle Regelung ihre erste juristische Bewertung bestanden und kann weiterhin praktiziert werden. Dass diese Regelung rückwirkend in Kraft treten könne, wie vom Stadtrat vorgesehen, ist nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht rechtens. Wie berichtet, hatten Vertreter der AfD, von Pro Augsburg und der CSM bezüglich der (auf die großen Parteien beschränkte) Aufwandsentschädigungserhöhung des Augsburger Stadtrats beim Verwaltungsgerichtshofs in München einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren gestellt. Beate Schabert-Zeidler hat sich gegenüber der DAZ geäußert, dass man erst die schriftliche Begründung abwarten werde, um zu prüfen, ob man gegen den Beschluss in Revision gehen will. Zuständig dafür wäre das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.